Provinz, Vizeprovinz, Generaldelegatur und Provinzdelegatur

Die Bezeichnung Provinz umschreibt eine Organisationseinheit innerhalb eines Gesamtordens. Das Wort Provinz ist dem römischen Recht entliehen und war die Bezeichnung für ein Verwaltungsgebiet außerhalb Italiens.

Eine Ordensprovinz besteht aus mindestens drei Kommunitäten. Sie wird von einem Provinzial und seinem Rat geleitet. Wenn es notwendig ist, kann ein Provinzkapitel beschließen, dass einzelne Häuser der Provinz zu einer Provinzdelegatur zusammengeschlossen werden. Diese wird von einem Provinzdelegaten und seinem Rat geleitet, die vom Provinzial ernannt werden. Seine Entscheidungen kann der Delegat aber nur in Abhängigkeit vom zuständigen Provinzial treffen.

Wenn sich eine Provinzdelegatur oder eine Gründung so gut entwickelt, dass sie in absehbarer Zeit zu einer selbstständigen Provinz erhoben werden kann, gibt es zwei Möglichkeiten, diesen Schritt vorzubereiten: Die entsprechenden Einrichtungen werden zur Generaldelegatur erhoben. Diese wird von einem Generaldelegaten und seinem Rat geleitet, die vom General ernannt werden. Seine Entscheidungen kann der Delegat aber nur in Abhängigkeit von der Generalkurie treffen.

Der andere Weg: Die betreffenden Häuser werden zu einer Vizeprovinz erhoben, sie besteht aus mindestens drei Kommunitäten. Sie wird von einem Vizeprovinzial mit seinem Rat geleitet, die vom General ernannt werden.

Der Österreichischen Ordensprovinz der Barmherzigen Brüder sind die beiden Provinzdelegaturen Ungarn (seit 1993) und Slowakei (seit 1997) angeschlossen. Die Generaldelegatur Indien wurde im Juni 2005 zu einer eigenständigen Provinz erhoben.

Derzeit gliedert sich der Orden in

  • 21 Provinzen,
  • 1 Vizeprovinz,
  • 6 Generaldelegaturen und
  • 6 Provinzdelegaturen.

 

Aus den Generalstatuten:Errichtung von Provinzen und Vizeprovinzen
88. Für die Errichtung einer neuen Provinz oder Vizeprovinz sind wenigstens drei kanonisch errichtete Kommunitäten erforderlich und zudem eine angemessene Anzahl von geeigneten Mitbrüdern zur Leitung und Führung der verschiedenen Ausbildungszentren.

 

Nach Errichtung einer neuen Provinz oder Vizeprovinz ernennt der General, mit

Zustimmung seines Rates und nach Anhörung der zu ihr gehörenden Mitbrüder, den Provinzial, die Räte, die Hausoberen und die Magister der Novizen und Scholastiker.

 

Das Kapitel der neuen Provinz oder Vizeprovinz wird nach dem für die anderen Provinzen festgelegten Turnus gehalten. Die Wahlen finden in der vorgeschriebenen Weise statt.

General- und Provinzdelegaturen
89. Wenn besondere Gründe dazu raten, können eine oder mehrere Kommunitäten zu einer Generaldelegatur errichtet werden. Diese untersteht unmittelbar dem Generaldefinitorium.
Die Leitung der Generaldelegatur wird einem Generaldelegaten übertragen, der die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und sechs Professjahre vollendet haben muss.
Er besitzt die ordentlichen Befugnisse und Vollmachten, die ihm von der Satzung der Delegatur zugewiesen werden und außerdem die, die ihm der General, bei Bedarf, mit Zustimmung seines Rates zuweist. Der Delegat wird von zwei bis vier Mitbrüdern mit feierlicher Profess in der Eigenschaft von Räten unterstützt.
Der General ernennt mit Zustimmung seines Rates und nach Anhörung der Mitbrüder der Delegatur, wenn er dies für zweckdienlich hält, den Delegaten, die Räte, die Hausoberen und die Magister der Novizen und Scholastiker.
Zum gleichen Termin wie das Provinzkapitel kann die Generaldelegatur vor den Ernennungen ein Sachkapitel abhalten. Die Teilnahme daran ist wie bei den Provinzkapiteln gemäß Art. 96 und 97 geregelt.

90. Wenn wichtige Gründe vorliegen, können eine oder mehrere Kommunitäten der Provinz zu einer Provinzdelegatur erhoben werden.


Ihre Leitung wird einem Provinzdelegaten übertragen, der wenigstens drei Jahre feierliche Profess hat. Er besitzt die Befugnisse und Vollmachten, die ihm der Provinzial mit Zustimmung seines Rates zuweist.


Der Provinzdelegat soll zwei bis vier Mitbrüder mit feierlicher Profess als Räte haben. Diese werden vom Provinzial mit Zustimmung seines Rates und nach Anhörung des Provinzdelegaten und der Mitbrüder der Delegatur ernannt.

Österreichische Ordensprovinz des Hospitalordens des heiligen Johannes von Gott
Taborstraße 16
1020 Wien

ÖSTERREICHISCHE ORDENSPROVINZ

des Hospitalordens des
heiligen Johannes von Gott

"Barmherzige Brüder"

Taborstraße 16

1020 Wien

 

Tel.: 0043 1 21121 1100

Fax: 0043 1 21121 1120

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