Das Definitorium

Das Wort Definitorium leitet sich von dem lateinischen Wort „definire“ ab: abgrenzen, begrenzen, genau bestimmen.

Wie in vielen anderen Ordensgemeinschaften bilden bei den Barmherzigen Brüdern der Provinzial und die Provinzräte das so genannte Provinzdefinitorium, die Provinzräte werden deswegen auch Definitoren genannt. Wie der Provinzial werden sie vom Provinzkapitel gewählt. Während der Provinzial mindestens sechs Jahre Feierliche Profess haben muss, genügen bei den Provinzräten drei Jahre.

Die Provinzräte arbeiten mit dem Provinzial in der Leitung der Provinz zusammen, heißt es in den Konstitutionen. Sie unterbreiten dem Provinzial ihre „Ratschläge und Meinungen, ... wenn sie danach gefragt werden und wenn sie dies im Interesse des Gemeinwohls für richtig halten.“.

 

In Abwesenheit oder bei Verhinderung des Provinzials vertritt der erste Provinzrat (Definitor) seine Stelle. Für die Gültigkeit von Beschlüssen des Provinzdefinitoriums ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

 

 

Aus unseren Ordenskonstitutionen:

Die Provinzräte arbeiten in brüderlicher Weise mit dem Provinzial in der Leitung der Provinz zusammen.

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung unterbreiten sie dem Provinzial ihre Ratschläge und Meinungen. Sie tun dies, wenn sie danach gefragt werden und, wenn sie dies im Interesse des Gemeinwohles für richtig halten.

Sie müssen Mitbrüder sein, die wenigstens drei Jahre Feierliche Profess haben.
Zusammen mit dem Provinzial bilden sie das Provinzdefinitorium.

Wenn das Amt des Provinzials aus irgendeinem Grund frei geworden ist, leitet der erste Provinzrat als Provinzvikar nach den Vorschriften der Generalstatuten die Provinz.

In Abwesenheit oder bei Verhinderung des Provinzials vertritt der erste Rat seine Stelle; wenn auch dieser abwesend oder verhindert ist, vertritt der nächste nicht verhinderte Rat seine Stelle.

Dieser auf Zeit eingesetzte Vikar kann die Anordnungen des Provinzials nicht abändern, es sei denn mit besonderer Vollmacht.

Zur Unterstützung der Provinzleitung bestehen die Ämter des Ökonomen und Sekretärs. Bezüglich der Ernennung und der Bedingungen für diese Ämter sind die Vorschriften der Generalstatuten zu beachten.

Österreichische Ordensprovinz des Hospitalordens des heiligen Johannes von Gott
Taborstraße 16
1020 Wien

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des Hospitalordens des
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"Barmherzige Brüder"

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