Jeder von uns kann sehr plötzlich so krank werden, dass er sich selbst nicht mehr mitteilen kann. Trotzdem soll er und sein Wille geachtet werden.
Sie können für solche Fälle vorsorgen.
Jeder von uns kann sehr plötzlich so krank werden, dass er sich selbst nicht mehr mitteilen kann. Trotzdem soll er und sein Wille geachtet werden.
Sie können für solche Fälle vorsorgen.
Wenn Sie nicht entscheidungsfähig sind (weil Sie z.B. nach einem Schlaganfall bewusstlos sind), dann müssen andere Menschen Entscheidungen für Sie treffen.
Dafür kommen in Österreich folgende Personen in Frage:
Wenn Sie weiterlesen, erfahren Sie in aller Kürze, was damit gemeint ist.
Eine Vorsorgevollmacht ist ein Vertrag.
Sie selbst wählen Ihren Vertreter.
In der Vorsorgevollmacht vereinbaren Sie mit Ihrem Vertreter, wie er Sie vertreten darf.
Der Vertreter spricht für Sie, wen Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
Informationen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht erhalten Sie bei Erwachsenenschutzvereinen, Notaren oder Rechtsanwälten (Kontakte siehe weiter unten).
Eine gewählte Erwachsenenvertretung ist ein Vertrag.
Sie selbst wählen Ihren Vertreter.
Im Vertrag vereinbaren Sie mit Ihrem Vertreter, wie er Sie vertreten darf.
Der Vertreter spricht für Sie, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist:
Sie müssen für die gewählte Erwachsenenvertretung nicht mehr voll entscheidungsfähig sein.
Informationen über die gewählte Erwachsenenvertretung erhalten Sie bei Erwachsenenschutzvereinen, Notaren oder Rechtsanwälten (Kontakte siehe weiter unten).
Wenn Sie selbst keinen Vertreter bestellt haben, kann Sie ein Angehöriger vertreten.
Dazu muss sich der Angehörige als gesetzlicher Erwachsenenvertreter registrieren lassen.
Danach spricht der Angehörige für Sie, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
Sie können der Vertretung durch einen nächsten Angehörigen auch vorab widersprechen. Dazu müssen Sie eine Erwachsenenvertreter-Verfügung registrieren lassen.
Informationen und Registrierung als gesetzlicher Erwachsenenvertreter erhalten Sie bei Erwachsenenschutzvereinen, Notaren oder Rechtsanwälten (Kontakte siehe weiter unten).
Wenn sich kein Angehöriger als Vertreter registrieren lässt, wird das Gericht verständigt.
Das Gericht prüft, ob ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden muss.
Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine fremde Person.
Wann benötige ich einen Vertreter?
Kann ich jetzt schon einen Vertreter bestimmen?
Können mich meine Kinder ohne weiteres vertreten?
Wo kann ich keine Vertretung regeln?
Wie viel kostet das ungefähr?
Wozu brauche ich dann eine Patientenverfügung?
Justizministerium
Internetportal des Justizministeriums
zum Erwachsenenschutzrecht
Erwachsenenschutzverein VertretungsNetz
1200 Wien
Forsthausgasse 16-20
Erwachsenenschutzverein Niederösterreichischer Landesverein
3100 St. Pölten
Bräuhausgasse 5/2. Stock
Erwachsenenschutzverein Hilfswerk Salzburg
5600 St. Johann im Pongau
Hauptstraße 91d
Erwachsenenschutzverein Institut für Sozialdienste
6832 Röthis
Interpark Focus 40
Österreichische Notariatskammer
1010 Wien
Landesgerichtsstraße 20
Österreichische Rechtsanwaltskammertag
1010 Wien
Wollzeile 1-3
Die Rechtsanwaltskammern führen Listen jener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich gemäß § 28 Abs. 1 lit. o RAO als besonders geeignet einschätzen (siehe Links bei der jeweiligen Landes-Rechtsanwaltskammer).
Rechtsanwaltskammer Burgenland
7000 Eisenstadt
Marktstraße 3
Rechtsanwaltskammer für Kärnten
9020 Klagenfurt
Theatergasse 4/1
Rechtsanwaltskammer Niederösterreich
3100 St. Pölten
Andreas-Hofer-Straße 6
Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer
4020 Linz
Gruberstraße 21
Salzburger Rechtsanwaltskammer
5020 Salzburg
Imbergstraße 31C
Steiermärkische Rechtsanwaltskammer
8010 Graz
Salzamtsgasse 3/IV
Tiroler Rechtsanwaltskammer
6020 Innsbruck
Meraner Straße 3/III
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer
6800 Feldkirch
Marktplatz 11
Rechtsanwaltskammer Wien
1010 Wien
Ertlgasse 2
Sämtliche Angaben in auf dieser Seite und in den angeführten Dokumenten erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Herausgebers ist ausgeschlossen.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Barmherzigen Brüder Österreich können keine verbindlichen Patientenverfügungen errichtet werden. Für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist ein Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundiger Mitarbeiter der Patientenvertretungen („Patientenanwaltschaften“) zu konsultieren.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Barmherzigen Brüder Österreich können keine Vorsorgevollmachten oder gewählte Erwachsenenvertretungen errichtet werden. Für die Errichtung dieser Vertretungen, deren Eintragung im ÖZVV sowie die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV ist ein Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein zu konsultieren.
In rechtlich strittigen Fällen empfiehlt es sich, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.