Seitenbereiche:
  • zum Inhalt [Alt+0]
  • zum Hauptmenü [Alt+1]

  • Home
  • Hospitalität
    • Was ist Hospitalität?
    • Berufung
    • Spiritualität
    • Johannes von Gott
      • Lebensgeschichte
      • Bekehrung
      • Pflege
      • Briefe
      • Erste Biografie
    • Vorbilder im Leben
  • Gemeinsam
    • WER sind wir?
      • In Gemeinschaft leben
      • Aus dem Glauben leben
      • Dem Leben dienen
      • Tagesablauf
    • WAS kannst du machen?
      • Kloster auf Zeit
      • Bruder werden
      • Ehrenamt, Paktikum, Zivildienst
      • Hauptamtlich mitarbeiten
    • Strukturen
      • Ordensleitung
      • Provinzleitung
      • Ordenslogo
      • Regeln
        • Generalstatuten
        • Konstitutionen
        • Ordensregel
      • Statistik
  • Leben
    • WAS machen wir?
      • Krankenhaus
      • Ältere Menschen
      • Beeinträchtigungen
      • Soziales
      • Psychische Gesundheit
      • Lehre und Ausbildung
      • Forschung
    • WIE machen wir das?
      • Unsere Ordenswerte
      • Pastoral nach Johannes von Gott
      • Unser Menschenbild
      • Ethik hilft
    • Lexikon
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt zum Orden
  • Orden weltweit
  • Provinzverwaltung
  • Orden weltweit
  • Provinzverwaltung
  • Kontrastfarben
Das Bild zeigt das Logo der Österreichischen Ordensprovinz der Barmherzigen Brüder.
Hauptmenü:
  • Home
  • Hospitalität
    • Was ist Hospitalität?
    • Berufung
    • Spiritualität
    • Johannes von Gott »
      • Lebensgeschichte
      • Bekehrung
      • Pflege
      • Briefe
      • Erste Biografie
    • Vorbilder im Leben
  • Gemeinsam
    • WER sind wir? »
      • In Gemeinschaft leben
      • Aus dem Glauben leben
      • Dem Leben dienen
      • Tagesablauf
    • WAS kannst du machen? »
      • Kloster auf Zeit
      • Bruder werden
      • Ehrenamt, Paktikum, Zivildienst
      • Hauptamtlich mitarbeiten
    • Strukturen »
      • Ordensleitung
      • Provinzleitung
      • Ordenslogo
      • Regeln »
        • Generalstatuten
        • Konstitutionen
        • Ordensregel
      • Statistik
  • Leben
    • WAS machen wir? »
      • Krankenhaus
      • Ältere Menschen
      • Beeinträchtigungen
      • Soziales
      • Psychische Gesundheit
      • Lehre und Ausbildung
      • Forschung
    • WIE machen wir das? »
      • Unsere Ordenswerte
      • Pastoral nach Johannes von Gott
      • Unser Menschenbild
      • Ethik hilft
    • Lexikon

Hauptmenü ein-/ausblenden
Inhalt:

Un­se­re Ge­ner­al­sta­tu­ten

 

1. Kapitel: Un­se­re Weihe

2. Kapitel: Die Mit­ar­bei­ter

3. Kapitel: Un­se­re Ge­mein­schaft

4. Kapitel: Der Bil­dungs­weg

5. Kapitel: Lei­tung unse­res Ordens

6. Kapitel: Treue zur Be­ru­fung 

 

Diese Ausgabe in deut­scher Sprache wurde vom Ge­neral­de­fi­ni­to­ri­um bei der Sit­zung am 7. Juni 2019 (Del. Gen. N 030/19) gemäß Art. 185b der Ge­neral­sta­tu­ten appro­biert.

 

An­mer­kun­gen, Fuß­noten und Sach­re­gis­ter sind nur in der PDF-­Version ent­hal­ten, die hier down­ge­loa­det wer­den kann.

PROLOG – UNSER HOSPITALORDEN

 

Wir sind ein Brüderorden

 

1. Unsere Gemeinschaft wurde von der Kirche als Brüderorden zum Dienst an kranken und der Hilfe bedürftigen Menschen anerkannt. Sie entstand in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in Granada, in Spanien, als Fortsetzung der karitativen Tätigkeit des heiligen Johannes von Gott, der in Montemor-o-Novo (Portugal) geboren wurde und in Granada am 8. März 1550 starb.

 

Um den heiligen Johannes von Gott hatten sich einige Jünger geschart, die sich von seinem beispielhaften Einsatz angezogen fühlten und ihn in seinem barmherzigen Tun, besonders in dem von ihm gegründeten Spital zu Granada, unterstützten. Unter diesen ragte Anton Martin hervor, den der Heilige auf seinem Sterbelager beauftragte, sein Werk weiterzuführen und zu leiten. In den folgenden Jahren schlossen sich weitere Mitbrüder dieser Gruppe an und sie gründeten mehrere Hospitäler, vor allem in Andalusien.

 

Das Institut wurde vom heiligen Papst Pius V. im Jahre 1572 approbiert und erhielt die Regel des heiligen Augustinus; im Jahre 1586 wurde es dann von Papst Sixtus V. als Orden im eigentlichen Sinn anerkannt. Wir sind ein Orden des päpstlichen Rechts.

 

Papst Clemens VIII. versetzte den Orden im Jahre 1592 in den anfänglichen Zustand einer einfachen Kongregation zurück. Er stellte die Brüder erneut unter die Jurisdiktion der Bischöfe und erlaubte ihnen nur die Ablegung des Hospitalitätsgelübdes. Einige Jahre nach dieser Degradierung verlieh Papst Paul V. im Jahre 1611 in Spanien und 1617 in Italien unserer Gemeinschaft erneut den Rang eines Ordens. Diese zweifache Wiederherstellung führte zur Teilung des Ordens in zwei selbständige Kongregationen, die sich über zweieinhalb Jahrhunderte parallel entwickelten, sich jedoch immer bewusst blieben, eine einzige Familie zu bilden.

 

Als Folge vor allem der politischen Erschütterungen unter den religionsfeindlichen Gesetzen des 19. Jahrhunderts hatte der Orden weltweit zu leiden. Die spanische Kongregation wurde besonders hart getroffen und kam im Jahre 1850 praktisch zum Erlöschen. Ihre Wiederherstellung, die hauptsächlich der heilige Benedikt Menni bewirkte, führte zur Wiedervereinigung unserer Gemeinschaft. Von da an setzte der Orden, im Bewusstsein seines in der Kirche empfangenen Erbes und mit dem Blick auf den barmherzigen Christus des Evangeliums, sein Apostolat fort. Der missionarische Geist Mitte des 20. Jahrhunderts bewirkte eine weltweite Verbreitung der Tätigkeit des Ordens.

 

Es ist ein großer Ansporn für alle Brüder des Ordens, dass die Kirche die Heiligkeit unserer Mitbrüder, des heiligen Richard Pampuri, des heiligen Johannes Grande, des heiligen Benedikt Menni und der seligen Ordensmärtyrer Braulio Maria Corres, Federico Rubio und 94 weiterer Gefährten sowie von José Olallo Valdés und Eustachius Kugler anerkannt hat. Das ist ein Beweis, dass die Nachfolge Christi durch die Weihe an Gott im Dienst an kranken und der Hilfe bedürftigen Menschen nach dem Beispiel des heiligen Johannes von Gott ein sicherer Weg ist, um die Heiligkeit zu erlangen, zu der wir durch die Taufe berufen wurden. Gemeinsam mit unseren Mitarbeitern, die sich vom Vorbild der zuvor genannten und vieler anderer Brüder motiviert fühlen, bemühen wir uns so die Güte, Barmherzigkeit und Nähe Gottes zu den Menschen sichtbar zu machen.

 

Unsere Identität als in der Hospitalität geweihte Brüder verpflichtet und ermutigt uns, geschwisterliche Bande zu all jenen zu fördern und zu knüpfen, die sich uns anschließen wollen, um als Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Ehrenamtliche und Wohltäter) unsere Spiritualität, unser Charisma und unsere Sendung mitzutragen.

Die vorliegenden Generalstatuten falten im Einklang mit Art. 107a der Konstitutionen das Erbe des Ordens in rechtlichen Normen aus.

 

Download der Generalstatuten

nach oben

 

 

I. KAPITEL – UNSERE WEIHE IM ORDEN

 

Ordensprofess

 

2. Unsere Weihe an Gott im Orden geschieht durch die Profess der öffentlichen Gelübde der Keuschheit, der Armut, des Gehorsams und der Hospitalität.

Alles, was die Erfüllung der Gelübde betrifft, ist im allgemeinen Recht der Kirche und in unserem Eigenrecht festgelegt. Daher kann kein Leitungsorgan und kein Mitbruder die sich daraus ergebenden Verpflichtungen und Rechte nach eigenem Ermessen begrenzen, einschränken oder erweitern.

 

3. Nach Beendigung des Noviziates legt der Mitbruder die erste zeitliche Profess für die Dauer eines Jahres ab.

 

Spätestens am Jahrestag der Profess erfolgt ihre Erneuerung von Jahr zu Jahr bis zu einer Mindestdauer von fünf und einer Höchstdauer von sechs ununterbrochenen Jahren. Der Professablegung soll gemäß den Bestimmungen der Provinz eine angemessene geistliche Vorbereitung vorausgehen.

 

Aus gerechtem Grund kann der Provinzial erlauben, dass die Professerneuerung vorgezogen wird, jedoch nicht über zwei Wochen.

 

Nach Ablauf der zeitlichen Profess legt der Mitbruder, der frei darum bittet und auch für geeignet befunden wurde, die feierliche Profess ab. Mit ihr weiht er sich endgültig Gott und bindet sich für sein weiteres Leben an den Orden.

 

Die Anträge zur Ablegung bzw. Erneuerung der Profess sind in jedem Fall schriftlich zu machen.

 

4. Für die Gültigkeit der ersten zeitlichen Profess ist erforderlich:

  • a) zwei gültige Noviziatsjahre nach den Vorschriften des Art. 75 dieser Statuten;
  • b) dass der Kandidat das 19. Lebensjahr vollendet hat;
  • c) dass er vom Provinzial in freier Entscheidung mit Zustimmung seines Rates und der Approbation des Generals zugelassen wurde;
  • d) dass die Profess frei und in bestimmten Ausdrücken abgelegt wird;
  • e) dass sie vom General oder seinem Delegaten entgegengenommen wird.

5. Für die Gültigkeit der Erneuerungen ist erforderlich:

  • a) dass der Kandidat vom Provinzial mit Zustimmung seines Rates zugelassen wurde; wenn die Erneuerung aus irgendeinem Grund für eine Zeit von nicht mehr als drei Monaten geschieht, ist die Zustimmung des Rates nicht notwendig;
  • b) dass sie vom Provinzial oder seinem Delegaten entgegengenommen wird.

6. Für die Gültigkeit der feierlichen Profess ist erforderlich:

  • a) dass ihr die gültige zeitliche Profess von einem Zeitraum von wenigstens fünf Jahren vorausgegangen ist, unbeschadet des Art. 9c der Konstitutionen;
  • b) dass der Kandidat das 24. Lebensjahr vollendet hat;
  • c) dass er vom Provinzial in freier Entscheidung mit Zustimmung seines Rates und der Approbation des Generals zugelassen wurde;
  • d) dass sie frei und in bestimmten Ausdrücken abgelegt wird;
  • e) dass sie vom General oder seinem Delegaten entgegengenommen wird.

7. Der Provinzial kann aus gerechtem Grund erlauben, dass die feierliche Profess innerhalb der letzten drei Monate des fünften Jahres der zeitlichen Profess abgelegt wird.

 

In besonderen Fällen kann der General die Erneuerung der zeitlichen Gelübde von Jahr zu Jahr bis zu einer Höchstdauer von neun Jahren gestatten bzw. fordern.

 

8. Bevor der Provinzial die Zustimmung seines Rates über die Zulassung der Mitbrüder zur ersten zeitlichen Profess, ihrer Erneuerung und zur feierlichen Profess einholt, muss er in vertraulicher Weise zweckdienliche Informationen über die Kandidaten einholen. Vor allem soll er die Meinung der Ausbilder und der Professbrüder der Kommunität anhören, zu der die Kandidaten gehören.

 

9. Vor der Ablegung der feierlichen Profess muss der Kandidat in Absprache mit seinem Ausbilder eine intensivere Vorbereitungszeit absolvieren und sich von seinen gewohnten Aufgaben zurückziehen. Diese Vorbereitungszeit soll mit der Teilnahme an Exerzitien enden.

 

10. Die erste zeitliche Profess, ihre Erneuerungen und die feierliche Profess müssen in Gegenwart von wenigstens zwei Zeugen und nach den Weisungen des Ordensrituals erfolgen.

 

11. Die Urkunden der ersten zeitlichen Profess, ihrer Erneuerungen und der feierlichen Profess müssen vom Professen selbst, von zwei Zeugen und von dem, der die Profess entgegennimmt, unterschrieben und im Archiv der Provinz aufbewahrt werden, zusammen mit den anderen Dokumenten des Mitbruders. Eine Kopie der entsprechenden Urkunden ist an die Generalkurie zu senden.

 

12. Über die Ablegung der feierlichen Profess muss der Provinzial den Pfarrer des Taufortes des Professen benachrichtigen.

 


Ordensgelübde

 

Ehelose Keuschheit um des Himmelreiches willen

 

13. Mit dem evangelischen Rat der Keuschheit verpflichten wir uns durch die Ablegung des entsprechenden öffentlichen Gelübdes zu vollkommener Enthaltsamkeit in Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen1 nach dem Beispiel Jesu Christi. Sie ist Zeichen der kommenden Welt und Quelle reicher Fruchtbarkeit in einem ungeteilten Herzen.

 

Durch eine Lebensgestaltung nach diesem Gelübde geben wir Zeugnis für die Macht der Liebe Gottes in der Schwachheit des menschlichen Zustandes und beweisen wir eine Liebesfähigkeit, die in apostolischer Fruchtbarkeit ihren Ausdruck findet.

 

Deswegen muss dieses Gelübde mit gesunder Ausgeglichenheit, Selbstbeherrschung, Entschiedenheit sowie mit psychischer und affektiver Reife gelebt werden.

Evangelische Armut

 

14. Der evangelische Rat der Armut führt uns zum Mitvollzug des Lebens Christi, der reich war, um unseretwillen aber arm wurde.2 Dieses Gelübde verpflichtet uns zu einer Armut, die nicht nur im Geiste, sondern auch in der Tat gelebt wird. Die zeitlichen Güter gebrauchen wir deshalb in Abhängigkeit, Sparsamkeit und persönlicher Verantwortung. Dazu setzen wir uns aktiv für die Förderung der Nächstenliebe ein.

 

15. Unbeschadet des Armutsgelübdes behalten die Professen mit zeitlichen Gelübden zwar das Eigentumsrecht über ihren Besitz und die Fähigkeit, weiteren zu erwerben. Sie können diesen aber nicht verwalten, nicht gebrauchen, nicht nutznießen und in keiner Weise ein Eigentumsrecht ausüben.


Aus freier Wahl und in Übereinstimmung mit dem weltlichen Recht hat daher: a) der Novize vor der ersten zeitlichen Profess die Verwaltung seiner Güter abzutreten und über deren Gebrauch und Nutznießung Verfügungen zu treffen; b) der zeitliche Professe ein Testament zu erstellen.

 

Falls die oben erwähnten Rechtshandlungen der Abtretung, Verfügung und Testamenterstellung aus Mangel an Gütern unterblieben sind und solche vor der feierlichen Profess zugefallen sind, oder wenn sie erfolgten und noch weitere hinzugekommen sind, müssen die drei Rechtshandlungen nachgeholt bzw. wiederholt werden.

 

Damit ein zeitlicher Professe die drei oben erwähnten Rechtshandlungen ändern und irgendein Eigentumsund Verwaltungsrecht über seine Güter ausüben kann, muss er dazu vorher die Erlaubnis des Provinzials erhalten.

 

Alles, was ein zeitlicher und feierlicher Professe durch seine persönliche Arbeit oder im Hinblick auf den Orden erwirbt, erwirbt er für die Provinz. Was einem zeitlichen Professen hingegen nicht aus seiner Arbeit als Rente, Sozialhilfe oder Versicherung zufällt, erwirbt er für sich.

 

Der Professe mit zeitlichen Gelübden muss vor seiner feierlichen Profess auf sein ganzes Eigentum, das er augenblicklich besitzt, zugunsten von wem er will verzichten. Wo es möglich ist, sollen alle notwendigen Schritte unternommen werden, damit die genannte Verzichtserklärung auch im weltlichen Rechtsbereich Gültigkeit erlangt.

 

Gemäß dem Armutsgelübde muss der feierliche Professe alles, was er in Form von Rente, Sozialhilfe, Versicherungen oder anderen Leistungen erhält, auf die Provinz übertragen.

 

16. Mit Erlaubnis des Provinzials, und in dringenden Fällen mit der des Hausoberen, können die Mitbrüder mit zeitlicher und feierlicher Profess jene Eigentumsakte vollziehen, die vom weltlichen und/oder vom kirchlichen Recht vorgeschrieben sind.

 

Gehorsam in der Freiheit der Kinder Gottes

 

17. Der evangelische Rat des Gehorsams, den wir im Geist des Glaubens und der Liebe durch das Gelübde angenommen haben, führt uns zur Nachfolge Christi, der gehorsam war bis zum Tod.

 

Der Gehorsam verpflichtet uns, vor allem mit den Oberen aktiv und verantwortungsbewusst in der Erforschung und Erfüllung des Willens Gottes mitzuarbeiten; ihrer Autorität steht es allerdings zu, Entscheidungen zu treffen.

 

Anordnungen, die von den Oberen kraft des Gehorsamsgelübdes erteilt werden, müssen stets schriftlich und/oder in Gegenwart von zwei Zeugen und in Übereinstimmung mit den Konstitutionen erteilt werden.

 

Als rechtmäßige Obere für das Gehorsamsgelübde gelten: der Papst, der General, die Provinziale, die Hausoberen und ihre jeweiligen Vertreter oder Delegaten, wenn sie als solche handeln.

 

Hospitalität nach dem Beispiel unseres Stifters

 

18. Mit dem Gelübde der Hospitalität machen wir uns den Auftrag Christi zu eigen, im Gehorsam gegenüber unseren Oberen und bis zur Gefährdung unseres eigenen Lebens, den kranken und der Hilfe bedürftigen Menschen zu dienen.4 Wir wollen die Kirche den Kranken und der Hilfe Bedürftigen näherbringen und sind bei jeder Form des Leidens im Geist unseres Stifters bereit zu helfen.


19. Nach diesem Gebot des Herrn hält es die Kirche für ihre Pflicht, inmitten der Kranken und der Hilfe Bedürftigen gegenwärtig zu sein. Die neue Armut, die zunehmende Ausgrenzung von Randgruppen und der stete Fortschritt der Medizin und Sozialwissenschaften machen neue Formen des Einsatzes notwendig, durch die wir im Geist der Hospitalität evangelisieren wollen.

 

Deshalb sind wir, die wir uns zu den Erstberufenen der christlichen und kirchlichen Gegenwart unter den Armen und Kranken zählen, auch für neue Formen der Betreuung außerhalb unserer Werke offen und fördern sie.

 

Download der Generalstatuten

nach oben

 

 

II. KAPITEL – DIE MITARBEITER IN UNSEREM ORDEN

 

20. Die Hospitalität in der Nachfolge des heiligen Johannes von Gott fällt nicht nur unter den Zuständigkeitsbereich der Brüder, die sich durch die Profess an den Orden gebunden haben. Deswegen sind wir bemüht, die Wahrnehmung des Ordens als „Hospitalfamilie des heiligen Johannes von Gott“ zu fördern. In diesem Sinn nehmen wir als willkommene Gabe des Geistes die Möglichkeit auf, unser Charisma, unsere Spiritualität und Sendung mit unseren Mitarbeitern zu teilen, indem wir ihre Qualitäten und Talente würdigen.

 

21. Seit jeher zählt der Orden auf die Hilfe von Mitarbeitern, die seine apostolischen Initiativen und Werke mittragen, indem sie deren Zweck und Auftrag realisieren.

 

Gemäß den vorliegenden Generalstatuten unterscheiden wir im Orden verschiedene Kategorien von Mitarbeitern:

a) Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich um all jene Personen, die den Dienst am Nächsten in den apostolischen Werken des Ordens in einem festen Arbeitsverhältnis erfüllen.

b) Ehrenamtliche. Dabei handelt es sich um all jene Personen, die einen Teil ihres Lebens und ihrer Zeit großzügig und unentgeltlich in den Dienst des Ordens, seiner Werke und Dienste stellen.

c) Wohltäter. Dabei handelt es sich um all jene Personen, die den Orden finanziell, materiell und spirituell unterstützen.

d) Andere Personen, die sich in Übereinstimmung mit den vorliegenden Generalstatuten in verschiedenen Formen dem Orden anschließen wollen.

 

22. Die Mitarbeiter können das Charisma, die Spiritualität und die Sendung des Ordens auf einer oder auf mehreren der drei folgenden Ebenen mittragen:

  • auf der Ebene guter professioneller Zusammenarbeit;
  • auf der Ebene der Identifikation mit der Sendung des Ordens, getragen von ihren menschlichen Werten und/oder ihren religiösen Überzeugungen;
  • auf der Ebene eines vom katholischen Glauben getragenen Engagements.

23. Wir müssen unseren Mitarbeitern helfen, ihr fachliches Können mit den menschlichen und christlichen Qualitäten zu bereichern, welche zur Betreuung der Kranken und der Hilfe Bedürftigen erforderlich sind. Deswegen soll jede Provinzkurie und jedes apostolische Werk Kriterien und Richtlinien festlegen, damit bei der Auswahl, Einstellung, Ausund Weiterbildung und Begleitung der Mitarbeiter, besonders in leitender Position, die Werte der Hospitalität Beachtung finden.

 

24. Von der Generalkurie, von den Provinzen und von den apostolischen Werken sollen Bildungsprogramme, Bildungskurse und Tagungen für Brüder und Mitarbeiter zu den Prinzipien, Werten und zur Kultur des Ordens veranstaltet werden, in welche möglichst auch die Mitarbeiter von Fremdfirmen miteinbezogen werden sollen. Die Schulen der Hospitalität sind ein wirksames Instrument zur Erreichung dieses Ziels.

 

25. Ausgewählte Mitarbeiter sollen aktiv an der Leitung und Verwaltung des Apostolates in den Werken, in den Provinzen und im Orden in Übereinstimmung mit unserem Eigenrecht beteiligt werden.

 

Es ist Aufgabe des Generaldefinitoriums bzw. Provinzdefinitoriums, die Modalitäten dieser Beteiligung festzulegen.

 

26. Die Mitarbeiter, die sich im Verbund mit den Brüdern zu einer aktiveren Beteiligung an Charisma, Spiritualität und Sendung des Ordens gedrängt fühlen, können Or-

ganisationen oder Vereinigungen in den Provinzen errichten.

 

Diese müssen eigene Satzungen oder Regelungen und Aufnahmebestimmungen haben, welche, nach Eingabe durch den Provinzial mit seinem Rat, vom Generaldefinitorium genehmigt werden müssen.

 

Der Generalprior und sein Rat sollen sich um die Koordinierung der verschiedenen Initiativen der in den Provinzen errichteten Organisationen und Vereinigungen kümmern.

 

27. Die Provinzen, die es als sinnvoll erachten, können in ihre Kommunitäten Personen mit der Bezeichnung Oblaten aufnehmen, die ihr Leben dem Dienst an Gott und an den Kranken und der Hilfe Bedürftigen in unserem Orden widmen wollen. Zur Regelung ihres Lebens soll der Provinzial mit seinem Rat entsprechende Bestimmungen festlegen.

 

28. Den Provinzen steht es offen, Kommunitäten zu errichten, in denen einige Aspekte unseres geweihten Lebens als Barmherzige Brüder in vorläufiger oder ständiger Form mit Mitarbeitern geteilt werden können. Die Bestimmungen, welche für solche Kommunitäten gelten, legen der Provinzial und sein Rat fest.

 

29. Die Hospitalität drängt uns, dass wir Personen und Gruppen an den geistlichen Gütern des Ordens teilhaben lassen. Der General kann daher im Namen unseres ganzen Ordens natürliche und juristische Personen, die vom Provinzdefinitorium vorgeschlagen werden, durch die Ehrenbruderschaft unserer Gemeinschaft angliedern.

 

Die Bedingungen sind folgende:

  • Bekenntnis des christlichen Glaubens;
  • beispielhaftes Verhalten in Privat-, Familienund Berufsleben;
  • Wertschätzung für unseren Orden und bemerkenswerte Förderung seines Werkes der Hospitalität.

30. Personen und Gruppen, die in den vorstehenden Artikeln nicht miteingeschlossen sind, die aber, gedrängt vom Beispiel des heiligen Johannes von Gott und von seinem Werk der Barmherzigkeit, in beachtenswerter Weise am Auftrag des Ordens mitwirken, soll der Generalprior, auf Vorschlag des Provinzdefinitoriums, in der Weise, die man am angemessensten hält, die Dankbarkeit des Ordens zum Ausdruck bringen.

 

Download der Generalstatuten

nach oben

 

 

III. KAPITEL – UNSERE GEMEINSCHAFT ALS BARMHERZIGE BRÜDER

 

31. Zur Ausfaltung ihres Gemeinschaftsgeistes erstellen oder überprüfen alle Kommunitäten ihre Lebensordnung aufgrund ihrer besonderen Gegebenheiten und nach den Richtlinien der Kirchenlehre, der Konstitutionen und Generalstatuten des Ordens.

 

Nach der Erstellung bzw. Überprüfung muss die Lebensordnung dem Provinzdefinitorium zur Approbation vorgelegt werden.

 

In der Lebensordnung sollen die allgemeinen Vorgänge und Tätigkeiten der Kommunität angegeben werden. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Gemeinschaft des Glaubens und des Gebetes
  • Brudergemeinschaft
  • Gemeinschaftlicher Aspekt der evangelischen Räte
  • Apostolische Sendung der Gemeinschaft
  • Ständige Weiterbildung
  • Berufungspastoral
  • Verwaltungsbereich

 

I. Gemeinschaft des Glaubens und des Gebetes

 

32. Inspiriert von unserer Spiritualität nehmen wir aktiv und kreativ an den gemeinschaftlichen liturgischen Feiern teil:

  • Die Eucharistie ist unsere bedeutsamste Begegnung des Tages. Wir feiern sie nach den liturgischen Weisungen der Kirche.
  • Die Kommunitäten feiern täglich die Liturgie der Laudes und der Vesper.
  • Wo immer sich die Möglichkeit bietet und die Kommunität dies für angebracht hält, laden wir andere zu unseren gemeinschaftlichen liturgischen Feiern ein, insbesondere die Kranken, Hilfsbedürftigen und Mitarbeiter. Im Einklang mit unserer Spiritualität bemühen wir uns dabei um eine entsprechende Sprache und um entsprechende Formen.

33. Bei den gemeinschaftlichen liturgischen Feiern beten wir für den Orden, für die Provinz, für das apostolische Werk und für die Ausbildungszentren sowie für unsere Angehörigen, die Kranken, die Hilfsbedürftigen, die Mitarbeiter und Wohltäter. Die Zeiten und Durchführungsweisen sollen im Provinzdirektorium festgelegt werden.

 

34. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Recht sollen die Oberen die Brüder ermuntern, häufig das Bußsakrament zu empfangen.

 

35. Das Provinzdirektorium legt konkrete Formen für den Besuch des heiligsten Altarsakraments, für die Verehrung der Jungfrau Maria, insbesondere den Rosenkranz, für die Einkehrtage, für die Exerzitien, für die Ausdrucksformen der Frömmigkeit und für die Lectio divina fest. In der gemeinschaftlichen Lebensordnung sollen die Zeiten für das persönliche Gebet und fromme Andachten nach Maßgabe der Konstitutionen festgelegt werden.

 

Nach unserem Kalender feiern wir mit besonderer Festlichkeit das Schutzfest der seligsten Jungfrau Maria sowie die Feste des heiligen Johannes von Gott, des heiligen Erzengels Raphael, des heiligen Augustinus und der anderen Heiligen und Seligen, die mit der Geschichte und dem Charisma unseres Ordens verbunden sind.

 

II. Gemeinschaft der Bruderliebe

 

36. Der Geist der Bruderliebe wird durch Dialog und Kommunikation gepflegt. Von besonderer Bedeutung ist das Familiengespräch, das wir wenigstens einmal im Monat halten und an dem sich die ganze Gemeinschaft beteiligt. Sie bespricht, wie sie die Lebensordnung in die Praxis umsetzt, oder sie behandelt einige Aspekte davon.

 

37. Damit die Gemeinschaft ihre Zeiten brüderlicher Begegnung, der Stille und Erholung leben kann, ist es nötig, einen Teil der Niederlassung, in Übereinstimmung mit der Eigenart und Sendung, für die Mitbrüder zu reservieren. Nur bei gerechtfertigten Gründen dürfen Ausnahmen gemacht werden.

 

38. Unsere Mitbrüder können aus gerechtem Grund und mit Erlaubnis der Oberen für die erforderliche Zeit außerhalb der Kommunität leben.

 

Wenn es sich um eine längere Abwesenheit bis zu einem Jahr handelt, kann der Provinzial mit Zustimmung seines Rates bei triftigen Gründen dazu die Erlaubnis geben.

 

39. Wir bezeugen unsere Bruderschaft durch die frohe Mitfeier der Feste unserer Mitbrüder und unser Gebet für sie vor dem Herrn.

 

Am Namenstag des Generals beten wir in allen Häusern des Ordens für ihn, an dem des Provinzials in allen Häusern der Provinz und an denen des Priors und der Mitbrüder in den jeweiligen Häusern.

 

40. Das Gemeinschaftsleben auf Provinzebene spielt, insbesondere für die kleineren Kommunitäten, eine immer wichtigere Rolle. Deswegen soll der Provinzial geeignete Initiativen veranlassen, um das brüderliche Miteinander unter den Kommunitäten zu fördern.

 

41. In Übereinstimmung mit Art. 27 der vorliegenden Generalstatuten können die Provinzen Personen mit der Bezeichnung Oblaten aufnehmen. Diese teilen mit den Brüdern das Gemeinschaftsleben und den Dienst der Hospitalität.

 

42. Der Obere soll mit größter Aufmerksamkeit und liebender Sorgfalt bedacht sein, dass die kranken und alten Mitbrüder die erforderliche Pflege und geistliche Zuwendung, insbesondere die Krankensalbung, erhalten.

 

43. Nach dem Tod eines Bruders benachrichtigt der Hausobere umgehend den Provinzial. Dieser wiederum verständigt den General, die Hausoberen der Provinz sowie die Angehörigen des Verstorbenen. Der General teilt die Todesnachricht den Provinzialen mit und diese den Oberen ihrer Provinz, damit die vorgeschriebenen Fürbitten verrichtet werden.

 

Für alle verstorbenen Brüder wird in allen Kommunitäten des Ordens eine heilige Messe gefeiert. Außerdem gedenkt die Gemeinschaft, zu der der verstorbene Mitbruder gehörte, einen Monat lang bei der Eucharistiefeier des Verstorbenen.

 

Alle Mitbrüder sollen nach Möglichkeit in ordenseigenen Grabstätten beigesetzt werden. In besonderen Fällen sollen der Provinzial und sein Rat eine angemessene Entscheidung treffen.

 

44. Für die verstorbenen Eltern und Geschwister eines Mitbruders wird in der Kommunität, zu der er gehört, eine heilige Messe zelebriert.

 

Jeden Montag gedenken unsere Gemeinschaften, wo es möglich ist, bei der Eucharistiefeier der verstorbenen Mitbrüder, Eltern, Mitarbeiter, Wohltäter, Ehrenmitglieder, Patienten und der Hilfe Bedürftigen.

 

Alle Jahre wird im November in allen Häusern das Gedächtnis unserer verstorbenen Mitbrüder, Angehörigen, Mitarbeiter, Wohltäter, Ehrenmitglieder, Kranken und der Hilfe Bedürftigen durch die Feier einer heiligen Messe begangen.

 

Die Priester-Mitbrüder, die nicht an der gemeinsamen Eucharistie teilnehmen, zelebrieren zu gegebener Zeit für jeden verstorbenen Mitbruder eine heilige Messe und den Gedächtnisgottesdienst im Monat November.

 

45. Jede Provinz soll ein Totenbuch führen, in das der Name, das Alter, die Professjahre, die im Orden übertragenen Ämter und einige bedeutsame Anmerkungen zur Person eines jeden Mitbruders und der Generaloberen sowie der Generalvikare eingetragen werden. So soll am Jahrestag des Todes ihrer in frommer Weise gedacht werden.

 

Den Text für das Totenbuch verfasst die Provinzkurie für die eigenen Mitbrüder; die Generalkurie erstellt ihn für die Generäle und die Generalvikare.

 

III. Gemeinschaft des apostolischen Dienstes

 

Sinn unseres Apostolates

 

46. Durch die Aufgeschlossenheit für die Nöte unserer Gesellschaft werden wir fähig, in unserem Dienst gemeinsam mit den Mitarbeitern den Menschen, die wir betreuen, eine ganzheitliche Hilfe anzubieten.

 

Zielgruppe unseres Apostolats

 

47. Als Jünger Jesu Christi und kraft unseres Charismas suchen wir jene, die unsere Dienste brauchen und nehmen sie mit Liebe und mit Wohlwollen, ohne jedwede Diskriminierung, auf.

 

Stil und Formen unseres Apostolates

 

48. Im Licht des Fortschritts von Medizin und Sozialfürsorge, Forschung und Bioethik und ihrer Forderungen darf sich unser Apostolat nicht nur auf die Betreuung beschränken, sondern muss auch Gesundheitserziehung, Prävention, Rehabilitation und offene soziale Arbeit beinhalten, wobei man insbesondere für neue Bedürfnisse hellhörig bleiben soll.

 

49. Unsere apostolischen Werke sind konfessionelle Zentren der katholischen Kirche und verstehen sich als solche.

 

Dieses Wesensmerkmal verpflichtet uns in spezifischer Weise, in Kirche und Gesellschaft die Prinzipien des Evangeliums, die Soziallehre der Kirche sowie die Bestimmungen der Menschenrechte zu achten und zu verteidigen.

 

Um diese Prinzipien zu achten und zu verteidigen, sind unsere apostolischen Werke zugleich offen für ökumenische und interreligiöse Zusammenarbeit.

 

In Übereinstimmung mit den Kriterien, die in der Charta der Hospitalität des Ordens festgelegt sind, fördern wir die Errichtung von Ethikkommissionen in unseren apostolischen Werken.

 

50. Die grundlegenden Werte und Prinzipien, an denen sich der Dienst in unseren apostolischen Werken orientiert, müssen von allen, die an unserer Sendung beteiligt sind, bejaht und respektiert werden.

 

Die Hospitalität ist der Urund Kernwert des Ordens, auf dem alle anderen Werte aufbauen, auf die in diesen Generalstatuten und in der Charta der Hospitalität Bezug genommen wird.

 

Die grundlegenden Prinzipien, die unsere apostolischen Werke charakterisieren, sind folgende:
– wir erklären, dass unsere Interessensmitte der Mensch ist, den wir betreuen;
– wir setzen uns für die Rechte des kranken und der Hilfe bedürftigen Menschen ein, weil wir seine persönliche Würde achten;
– wir treten für den Schutz und die Förderung des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod ein;
– wir beachten das Recht des kranken Menschen und aller Betreuten, über ihren Zustand bzw. über ihre Situation in angemessener Weise aufgeklärt zu werden;
– wir fördern eine ganzheitliche Betreuung, die auf Teamarbeit und auf ein gesundes Gleichgewicht zwischen Technik und Humanisierung in den Therapieprozessen aufbaut;
– wir achten und fördern die ethischen Prinzipien der katholischen Kirche; wir betrachten die spirituelle und religiöse Dimension als ein wesentliches Element der Betreuung im Sinne eines Heilungsund Heilsangebotes und achten dabei andere Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen; wir setzen uns für das Recht ein, in Würde sterben zu dürfen; wir sind ebenso wachsam und aufmerksam für die berechtigten Wünsche der Sterbenden;
– wir legen besondere Sorgfalt auf die Auswahl, Ausund Weiterbildung und Begleitung der Mitarbeiter in allen unseren Werken; dabei achten wir nicht nur auf  ihre fachliche Ausbildung und Kompetenz, sondern schauen ebenso auf ihre Sensibilität für die menschlichen Werte und für die Rechte der Person;
– wir halten uns an die Pflichten des Berufsgeheimnisses und verlangen sie auch von allen, die mit dem Kranken und Hilfsbedürftigen in Berührung kommen;
– wir schätzen und fördern die Qualitäten und Fähigkeiten der Mitarbeiter und ermuntern sie, die Sendung des Ordens mitzutragen. Wir beteiligen sie, entsprechend ihren Fähigkeiten und Verantwortungsbereichen, an den Entscheidungsprozessen in unseren apostolischen Werken;
– wir achten die Gewissensfreiheit unserer Betreuten und Mitarbeiter; wir erwarten allerdings, dass sie die Identität unserer apostolischen Werke respektieren;
– wir vermeiden Gewinnstreben, beobachten die Vorschriften gerechter Wirtschaftsund Lohnformen und verlangen, dass sie geachtet werden.

 

51. Der universale Charakter der Kirche drängt uns, uns bestmöglich für die Verbesserung der Lebensbedingungen kranker und der Hilfe bedürftiger Menschen in allen Teilen der Welt einzusetzen. Ohne die Teile zu vernachlässigen, in denen der Orden seit vielen Jahren tätig ist, sind wir aus diesem Grund offen für neue Herausforde-

rungen und mit missionarischem Geist und Engagement bereit, das Charisma der Hospitalität in Einklang mit den Ortskirchen und mit Respekt vor dem einheimischen Kulturgut und Brauchtum in diese Teile der Welt zu bringen.

Alle, die direkt oder indirekt an der Missionstätigkeit des Ordens beteiligt sind, müssen sich um eine angemessene persönliche und gemeinschaftliche Vorbereitung unter menschlichem, geistlichem, fachlichem und sozialem Gesichtspunkt bemühen und müssen dabei von ihren Oberen unterstützt und gefördert werden.

 

52. Getreu dem Beispiel unseres Gründers bemühen wir uns, dass Privatpersonen und nationale bzw. internationale, kirchliche und staatliche Institutionen unsere apostolischen Werke vor allem wirtschaftlich unterstützen.

 

Bei der Förderung und Organisation dieser Hilfen soll den Modalitäten Rechnung getragen werden, die sich entsprechend den Gegebenheiten von Ort und Zeit bei der Zusammenarbeit mit staatlichen und kirchlichen Organisationen anbieten und aus dem technischen Fortschritt ergeben.

 

Pastoral im Gesundheitsund Sozialwesen

 

53. Indem wir die Kranken und der Hilfe Bedürftigen begleiten, teilen wir mit ihnen die menschlichen und geistlichen Werte, die unser Leben bestimmen.

 

In dieser Weise wirken wir durch das Zeugnis des Wortes und unseres Lebens in der Nachfolge Jesu Christi an der Pastoral im Gesundheitsund Sozialwesen mit. Dabei achten wir die Freiheit des Einzelnen, seine Glaubensüberzeugungen und seine Werte.

 

Die Empfänger der seelsorglichen Begleitung sind die Menschen, die wir in unseren apostolischen Werken betreuen, deren Familien und die Mitarbeiter.

 

Wir fördern in diesem Bereich die Zusammenarbeit der Mitarbeiter, der Angehörigen der Betreuten und anderer Personen aus ihrem Umkreis.

 

Wir ermöglichen die pastorale Betreuung der Personen anderer Konfessionen aus Respekt vor ihren Glaubensüberzeugungen.

 

54. In allen Werken des Ordens soll es einen Dienst zur geistlichen und religiösen Betreuung geben, der mit den notwendigen personellen und materiellen Ressourcen ausgestattet werden muss. Zu ihm sollen Brüder, Priester, Ordensleute und Mitarbeiter mit einer angemessenen Ausbildung im Bereich der Pastoral gehören. Diese sollen in Koordination mit den Diensten der Einrichtung als Team zusammenarbeiten.

 

Wenn keine Ordenspriester zur Verfügung stehen, soll der Provinzial nach Anhören des Hausoberen und des Leiters des apostolischen Werkes dafür Sorge tragen, dass ein Seelsorger mit der erforderlichen Qualifikation für den Pastoraldienst verfügbar ist, und seine Ernennung dem Ortsordinarius vorschlagen. Im Organigramm des Werkes soll der Pastoraldienst mit einer eigenen Position ausgewiesen sein.

 

55. Wir sind offen und bereit zur Zusammenarbeit mit den Organen, Instituten und Fachleuten, die spezifische Erfahrungen auf dem Gebiet der Betreuung und Pastoral im Gesundheitsund Sozialwesen haben.

 

Eine besondere Aufmerksamkeit verdient in diesem Sinne die Beziehung zum Heiligen Stuhl auf Gesamtordensebene und zu den Ortskirchen, in die unsere Werke integriert sind. Daher arbeiten alle Mitbrüder, vor allem die, denen der Dienst der geistlichen und religiösen Betreuung übertragen ist, mit der Teilkirche und der Pfarrgemeinde, auf deren Territorium sich unsere apostolischen Werke befinden, zusammen. So können sie dort Zeugen und Animatoren unseres Charismas sein.

 

Mitbrüder im priesterlichen Dienst

 

56. Seit seiner Anerkennung ist unserem Orden, unter Wahrung seiner Identität als Brüderorden und in Übereinstimmung mit den päpstlichen Zugeständnissen, die Erlaubnis gegeben worden, in jedem seiner Häuser und für die in deren Rahmen verwirklichten apostolischen Tätigkeiten eine adäquate Zahl von Ordenspriestern zu haben.

 

57. Um Priester werden zu können, muss der Mitbruder seine Priesterberufung als „mitfühlender und barmherziger Priester“ nach dem Vorbild Jesu leben, eine entsprechende Erfahrung im Gemeinschaftsleben und Krankenapostolat haben und die Zustimmung des Provinzund Generaldefinitoriums erhalten.

 

Der Ausbildung dieser Mitbrüder muss man eine besondere Aufmerksamkeit widmen, damit sie ihrer Aufgabe gewachsen sind, das geistliche Leben und den pastoralen Dienst des Ordens zu fördern.

 

58. Für die Zulassung zu den Diensten des Lektors und des Akolythen, sei es in ständiger Form oder in Zuordnung auf die Priesterweihe, ist die schriftliche Erlaubnis des Generals erforderlich.

 

Um die heiligen Weihen empfangen zu können, müssen unsere Mitbrüder, abgesehen von den Vorschriften des allgemeinen Rechts:

– die feierliche Profess abgelegt,
– die Zustimmung des Provinzdefinitoriums
– und das Weiheentlassungsschreiben des Generals erhalten haben.

 

Möglichst vor ihrer Priesterweihe sollen sie das Eignungsexamen für die heilige Beichte oder die sonst erforderlichen Prüfungen ablegen.

 

Nach der Priesterweihe muss der Provinzial den Pfarrer des Taufortes des Mitbruders benachrichtigen.

 

59. Unsere Priester-Mitbrüder sollen die Rechte und Vollmachten, die der Heilige Stuhl dem Orden gewährt hat, kennen, um sie in ihrem pastoralen Dienst zugunsten der Kranken und der Hilfe Bedürftigen anzuwenden.

 

Unsere Priester-Mitbrüder sollen zuerst mit großem Eifer den eigenen pastoralen Dienst in unseren Gemeinschaften und apostolischen Werken versehen. Dennoch sollen sie auch bereitwillig mit der Ortskirche zusammenarbeiten und dort Dienste übernehmen, die unserem Charisma entsprechen.

 

Download der Generalstatuten

nach oben

 

 

IV. KAPITEL – DER BILDUNGSWEG DES BARMHERZIGEN BRUDERS

 

Grundelemente der Bildung

 

60. Die Ausbildung im Orden erfolgt gemäß den Konstitutionen und den Orientierungen der Kirche, indem – unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten – in allen Provinzen, Vizeprovinzen, Generaldelegaturen und Provinzdelegaturen die Prinzipien, Kriterien und Ziele der Ausbildungsordnung des Ordens angewandt werden.

 

Die Ausbildungsordnung des Ordens muss regelmäßig überarbeitet und aktualisiert werden, und zwar immer dann, wenn es gesellschaftliche und kirchliche Änderungen bzw. die Lehre der Kirche und des Ordens nahelegen oder fordern.

 

61. Die Bildungsarbeit im Orden gliedert sich in zwei Hauptabschnitte: die Grundausbildung und die ständige Weiterbildung.

 

Die Grundausbildung ist die Zeit, die von der Berufsfindung des Kandidaten bis zur endgültigen Entscheidung zur engeren Christusnachfolge im Orden durch die feierliche Profess reicht, und entwickelt sich in progressiver und organischer Weise in folgenden Ausbildungsetappen: dem Vornoviziat, das aus der Berufungspastoral und dem Postulantat besteht, dem Noviziat und dem Scholastikat.

 

Die ständige Weiterbildung ist eine Forderung, die sich aus der Taufe und der Ordensweihe selbst ergibt. Sie ist besonders wichtig für den Lebensabschnitt nach der feierlichen Profess und dauert das ganze Leben. Sie muss auf persönlicher und gemeinschaftlicher Ebene gepflegt und durch konkrete und spezifische Initiativen systematisch von den Oberen gefördert werden, um die Treue und Identität im Orden zu wahren.

 

Beim Wechsel von einer Ausbildungsetappe in die andere müssen die Zulassungskriterien der Konstitutionen, dieser Generalstatuten und der Ausbildungsordnung des Ordens beachtet werden.

 

Außer der notwendigen Auswahl sind die Begleitung und Ausbildung der Ausbilder von besonderer Wichtigkeit. Sie haben die Vorbereitung und Fortbildung der Ausbilder zu bildungsspezifischen Themen zum Ziel, damit diese in angemessener Weise die Fähigkeit erlangen, die ihnen vom Orden übertragene Aufgabe zu übernehmen und zu erfüllen.

 

62. Soweit möglich, wird man gemäß der Ausbildungsordnung des Ordens die Ausbildungsgemeinschaft errichten. Dieses Kriterium soll ganz besonders im Hinblick auf das Noviziat und das Scholastikat beachtet werden.

 

63. Zum Ausbildungsteam der Provinz gehören, unter der Koordination des für die Ausbildung zuständigen Provinzrates, die Magister der verschiedenen Ausbildungsetappen, der Verantwortliche für die Berufungspastoral und der Verantwortliche für die ständige Weiterbildung.

 

Die Hauptaufgabe dieses Teams ist, die Bildungsarbeit in der Provinz auf allen Ebenen und Etappen in Übereinstimmung mit der Ausbildungsordnung des Ordens zu koordinieren und fortzuschreiben.

 

64. Während des ganzen Ausbildungsweges und generell während des ganzen Lebens muss die Berufung eines jeden Bruders durch einen ständigen Findungsprozess begleitet und gepflegt werden. Deswegen muss der Auswahl und der Begleitung bei allen Ausbildungsprozessen größte Sorgfalt gewidmet werden, damit die Auszubildenden zu reifen Ordenschristen unter seelischgefühlsmäßigem und spirituellem Gesichtspunkt werden sowie treu und integer ihre Ordensweihe leben und kompetent ihre apostolische Sendung erfüllen.

 

65. Die Provinzen können interprovinzielle oder regionale Ausbildungszentren errichten. Bei ihrer Errichtung sind die Bestimmungen von Art. 77 dieser Statuten zu beachten. Der Magister dieser Zentren wird vom General auf Vorschlag der betroffenen Provinziale ernannt. Juridisch hängen diese Zentren vom höheren Oberen der Provinz ab, in der sie sich befinden.

 

Außerdem können gemeinsame Bildungsprogramme auf interprovinzieller und/oder regionaler Ebene festgelegt werden.

 

66. Im Einklang mit den Orientierungen der Kirche sollen die Provinziale, die Ausbilder und die Verantwortlichen für die Berufungspastoral mit anderen Instituten des geweihten Lebens im Bereich der Ausbildung zusammenarbeiten.

 

Vornoviziat

 

Berufungspastoral

 

67. Sie hat zum Ziel, das Charisma des Ordens in der Kirche bekannt zu machen und die Personen zu orientieren und zu begleiten, die sich zur Nachfolge Christi im Stil des heiligen Johannes von Gott berufen fühlen.

 

68. Für eine angemessene und wirksame Berufungspastoral wird in jeder Provinz ein verantwortlicher Mitbruder benannt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, in Zusammenarbeit mit der Ortskirche und gemäß den für den Bereich der Ausbildung geltenden Orientierungen der Kirche und des Ordens, ein Programm der Berufungspastoral in der Provinz zu erstellen, umzusetzen und die Kommunitäten zu sensibilisieren, aktiv an der Berufungspastoral mitzuarbeiten.

 

69. Die Provinzen, die es für angezeigt erachten, können ein Vorpostulantat als Zentrum zur Berufsorientierung ohne zeitliche Begrenzung errichten, in dem die Kandidaten den Orden näher kennenlernen und eine erste Entscheidung über die Berufung zum Barmherzigen Bruder treffen können. Der Provinzial soll einen verantwortlichen Bruder ernennen und einen geeigneten Standort für das Vorpostulantat bestimmen.

 

Postulantat

 

70. Das Postulantat will dem Kandidaten helfen, ein notwendiges Maß an menschlicher und religiöser Reife zu erlangen, um die Zeit des Noviziates mit Gewinn zu erleben. Seine Dauer hängt vom Berufsfindungsprozess des Einzelnen ab. Trotzdem muss es in jedem Fall wenigstens sechs Monate dauern und ist immer als unmittelbare Vorbereitung auf das Noviziat erforderlich.

 

71. Das Postulantat soll in einem dafür geeigneten Haus untergebracht sein. Der verantwortliche Bruder des Postulantats wird vom Provinzial mit Zustimmung seines Rates ernannt.

 

Die Aufnahme der Kandidaten obliegt dem verantwortlichen Mitbruder des Postulantats in Übereinstimmung mit dem Provinzial. Er soll sorgfältig darüber wachen, dass die vom allgemeinen Recht und von unserem Recht geforderten Bedingungen eingehalten werden.

 

Die Kandidaten können das Postulantat wieder frei verlassen oder, aus gerechtem Grund, vom verantwortlichen Mitbruder entlassen werden, der darüber den Provinzial benachrichtigen muss.

 

72. Für die Zulassung von Kandidaten, die schon einer Ordensgemeinschaft oder einer Gemeinschaft des apostolischen Lebens angehörten, ist die vorausgehende Erlaubnis des Generals erforderlich; wenn es sich um einen Kandidaten handelt, der in einem dieser Institute oder Gemeinschaften nur probeweise lebte, kann ihn der Provinzial zulassen.

 

Kleriker der Diözese sollen nicht in das Postulantat aufgenommen werden, ohne vorher deren Ordinarius befragt zu haben.

 

73. Bei seinem Eintritt soll der Postulant drei Erklärungen abgeben: in der ersten soll er erklären, dass ihn kein Hindernis zum Ordensleben belastet; in der zweiten soll er erklären, dass er keine Schulden hat, die er nicht begleichen kann; in der dritten, dass er, freiwillig und bewusst, aus religiösen Gründen in den Orden eintritt und somit auf jedes Recht verzichtet, das sich aus seiner Arbeit ergeben könnte. Diese Erklärungen sind schriftlich zu machen, und wo es nützlich erscheint, sollen sie so abgefasst sein, dass sie auch vor den staatlichen Behörden Gültigkeit besitzen.

 

Vor der Zulassung zum Postulantat soll man sich bei den Kandidaten über ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand informieren.

 

Vor Beginn des Noviziates machen die Postulanten Exerzitien.

 

Noviziat

 

74. Das Noviziat dauert zwei Jahre und beginnt mit dem Tag, an dem der rechtmäßige Obere den Kandidaten aufnimmt.

 

75. Für die gültige Zulassung zum Noviziat ist, außer den Vorschriften des allgemeinen Rechts, folgendes erforderlich:

a) dass sie durch den Provinzial mit Zustimmung seines Rates erfolgt;
b) dass der Aufnahmeritus vom Provinzial oder seinem Delegaten vorgenommen wird.

 

76. Der Provinzial muss, bevor er die Zustimmung seines Rates über die Zulassung der Postulanten zum Noviziat einholt, in geeigneter Weise die notwendigen Informationen über sie zusammentragen. Er soll vor allem die Meinung der Ausbilder, der Mitglieder der Ausbildungsgemeinschaft und der Brüder, die zur Kommunität gehören, einholen.

 

Über die Zulassung der Postulanten zum Noviziat soll der Provinzial so bald wie möglich das Generalsekretariat des Ordens benachrichtigen.

 

77. Für die Errichtung, Verlegung oder Schließung des Noviziates bedarf es des schriftlichen Dekretes des Generals mit Zustimmung seines Rates.

 

78. Für die Gültigkeit des Noviziates ist erforderlich, dass es in dem ordnungsgemäß dazu bestimmten Haus zugebracht wird.

 

Der General kann dennoch mit Zustimmung seines Rates in besonderen Ausnahmefällen erlauben, dass ein Kandidat das Noviziat in einem anderen als dem Noviziatshaus gültig machen kann, unter der Leitung eines Mitbruders mit feierlicher Profess, der dann den Novizenmeister vertritt.

 

Außerdem kann der General, wenn besondere Gründe eine intensivere Ausbildung anraten, erlauben, dass die Gruppe der Novizen mit ihrem Magister für eine bestimmte Zeit in eine andere Niederlassung des Ordens übersiedelt, die vom Provinzial bestimmt wird.

 

79. Jede Provinz soll nur ein Noviziat haben. Wenn es dennoch notwendig sein sollte, insbesondere in den Provinzen, die Provinzdelegaturen haben, kann die Errichtung anderer Noviziate in der gleichen Provinz erlaubt werden.

 

80. Die Zielsetzung des Noviziates verlangt, dass die Novizen unter der Verantwortung und Leitung des Magisters ausgebildet werden; ihm steht es deswegen mit der Hilfe der Ausbildungsgemeinschaft und des Ausbildungsteams der Provinz zu, die Noviziatsordnung zu bestimmen, unbeschadet der Autorität der höheren Oberen

und unter Beachtung der Konstitutionen, Generalstatuten und der Ausbildungsordnung des Ordens.

 

Die Zeit des Noviziates muss ganz der Ausbildung gewidmet werden. Das ist seine Zielsetzung. Deshalb dürfen die Novizen nicht mit Studien oder Aktivitäten beschäftigt werden, die nicht direkt dieser Ausbildung dienen.

 

81. Zur Vertiefung ihrer Ausbildung können die Novizen im zweiten Jahr zeitweise dem Orden eigene apostolische Aufgaben außerhalb des Noviziatshauses übernehmen. Dies muss immer unter der Verantwortung und Leitung des Magisters oder eines dafür delegierten Bruders geschehen, der vom Provinzial im Einvernehmen mit dem Magister ernannt wird, damit es den Novizen gelingt, die dem Noviziat eigenen Ziele zu erreichen.

 

Ein Monat vor Ablauf des zweiten Jahres müssen sie zur unmittelbaren Vorbereitung auf die erste Profess in das Noviziatshaus zurückkehren.

 

82. Die Novizen können den Orden frei verlassen, und der Provinzial kann sie, mit Zustimmung seines Rates, aus gerechter Ursache entlassen.

 

Wenn am Ende des Noviziates noch einige Zweifel über die Eignung des Novizen bestehen, kann der Provinzial die Zeit der Erprobung verlängern, jedoch nicht über sechs Monate hinaus.

 

Der Provinzial kann aus triftigen Gründen erlauben, dass die erste Profess innerhalb der letzten zwei Wochen des zweiten Noviziatsjahres erfolgt.

 

In besonderen Fällen kann der General mit Zustimmung seines Rates auf Ersuchen des Provinzials mit Zustimmung seines Rates vom zweiten Noviziatsjahr dispensieren.

 

83. Der Ordenshabit, der von schwarzer oder weißer Farbe ist, den wir bei der ersten Profess erhalten, besteht aus einem Talar, der von einem auf der linken Seite herabhängenden Ledergürtel zusammengehalten wird, und aus einem Skapulier mit einer Kapuze.

 

Wenn die Mitbrüder den Habit nicht tragen, sollen sie sich immer entsprechend ihrem Stand als geweihte Personen kleiden und nach dem Landesbrauch ein entsprechendes äußeres Zeichen tragen.

 

Scholastikat

 

84. Das Scholastikat ist die letzte Etappe der Grundausbildung und reicht von der ersten bis zur feierlichen Profess. Es ist eine Zeit von besonderer Wichtigkeit für die Entwicklung und Festigung des Professen, für seine Eingliederung in die Gemeinschaft und seine Vorbereitung auf unser Apostolat.

 

Die Zielsetzung dieser Etappe ist, die begonnene Ausbildung fortzusetzen und zu vervollkommnen, das Wachstum und die Festigung des Bruders in der geistlichen Dimension und in allen Dimensionen seiner Persönlichkeit zu fördern sowie die unserem Apostolat entsprechende berufliche und pastorale Hinführung und Unterweisung nach den Vorschriften des Art. 69 der Konstitutionen und der Ausbildungsordnung des Ordens zu vermitteln.

 

85. Der Magister ist der Erstverantwortliche für die Ausbildung der Scholastiker.

 

Das Provinzdefinitorium errichtet das Scholastikat in einem nach Möglichkeit vom Noviziat verschiedenen Haus, das auch die notwendigen Voraussetzungen zur Erreichung seiner Ziele bieten kann.

 

Es ist nicht nötig, dass alle Mitbrüder mit zeitlichen Gelübden nach dem ersten Professjahr im Scholastikatshaus verbleiben. Was die Ausbildung betrifft, unterstehen sie weiterhin dem Magister, der die Aufgabe hat, sie regelmäßig zu besuchen und sie mit Rat und Wegweisung zu begleiten.

 

Wenn die Entfernungen sehr groß sind, ist es ratsam, dass es, außer dem Magister, einen vom Provinzial im Einvernehmen mit dem Magister ernannten Bruder gibt, der die Aufgabe hat, die Scholastiker in Koordination mit dem Magister zu begleiten.

 

Wenigstens einmal im Jahr treffen sich nach Möglichkeit alle Scholastiker unter der Leitung des Magisters. Sie tauschen ihre gemachten Erfahrungen aus und bewerten ihren persönlichen Einsatz in der Ausbildung.

 

86. Die letzte Entscheidung darüber, welche Ausbildung und Studien der Bruder in Hinordnung auf die apostolische Sendung des Ordens machen soll, trifft der Provinzial mit Zustimmung seines Rates, nachdem er den betreffenden Mitbruder angehört und die Informationen der Ausbilder eingeholt hat.

 

87. Die Oberen und die Magister sollen geeignete Mitbrüder für das Studium der Pastoral im Gesundheitsund Sozialwesen, der Bioethik und anderer notwendiger Sachbereiche zu gewinnen suchen, damit dem Orden in diesen Themenkreisen, die so sehr unser Charisma berühren, eine adäquate Orientierung nicht verloren geht.

 

Ständige Weiterbildung

 

88. Die ständige Weiterbildung muss von jedem Bruder als lebenslange Aufgabe betrachtet werden. Sie hat zum Ziel, dass sich der Einzelne in allen Dimensionen des Lebens fortbildet, um sein menschliches und religiöses Wachstum zu fördern, in Treue die Berufung zum Barmherzigen Bruder zu leben und angemessen die spezifische Sendung zu erfüllen, welche uns die Kirche anvertraut hat.

 

89. In Übereinstimmung mit Art. 61 dieser Generalstatuten sollen die Provinzen ein Programm zur ständigen Weiterbildung festlegen.

 

Das gemeinschaftliche Lebensprogramm der Kommunitäten soll ein Programm zur ständigen Weiterbildung mitenthalten.

 

Jeder Bruder soll sich selbstverantwortlich und aktiv um ein eigenes Programm der ständigen Weiterbildung im Einklang mit den entsprechenden Programmen auf Hausund Provinzebene bemühen.

 

Download der Generalstatuten

nach oben

V. KAPITEL – LEITUNG UNSERES ORDENS

 

Allgemeine Normen

 

90. Das kanonische Recht erkennt dem Orden, den Provinzen und den Niederlassungen den Stand einer Rechtsperson zu. Unser Eigenrecht erkennt auch den Vizeprovinzen, Generalund Provinzdelegaturen, den Kommunitäten und apostolischen Werken den Stand einer Rechtsperson zu. Besagte Rechtspersonen werden durch die entsprechenden kanonischen Oberen oder durch andere, rechtmäßig dafür von diesen delegierten Repräsentanten, gemäß ihrem jeweiligen Kompetenzbereich, vertreten.

 

Wenn vor dem weltlichen Recht diese kanonische Rechtspersönlichkeit nicht anerkannt wird, müssen die notwendigen Schritte unternommen werden, um diese kanonischen Einrichtungen als Einrichtungen mit staatlicher Rechtspersönlichkeit zu errichten. Vor ihrer Errichtung muss immer die Zustimmung des Generaldefinitoriums eingeholt werden.

 

In jedem Fall müssen sich sowohl die Oberen als natürliche Vertreter, als auch ihre eventuell für diese Funktion Delegierten ebenso wie die Ökonomen und Mitarbeiter, die Verwaltungsoder Leitungsaufgaben in den Werken oder in anderen Strukturen des Ordens innehaben, an die kirchlichen und staatlichen Vorschriften halten, die für alle gelten.

 

Die Provinzen und die ihnen gleichgestellten Ordensteile können außerdem dort, wo die Erlangung der staatlichen Rechtspersönlichkeit als zweckmäßig und notwendig erachtet wird, diese, je nach dem Dafürhalten des Provinzials mit Zustimmung seines Rates und nach der Erlangung der Genehmigung des Generaldefinitoriums, in der Form erlangen, die in dem jeweiligen Land als die geeignetste erscheint.

 

Dabei muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die Werte und Prinzipien des Ordens geachtet und gefördert werden. Zweckmäßig wäre eine Verknüpfung mit der öffentlichen Rechtspersönlichkeit der Generalkurie.

 

Der gesetzliche Vertreter für den Ordensteil und seine Werke im weltlichen Rechtsbereich soll nach Möglichkeit der Provinzial/der Delegat sein; andernfalls soll der Provinzial, bei einer Generaldelegatur der General, mit Zustimmung seines Rates und nach den Rechtsnormen des Landes einen Mitbruder bestimmen, der immer mit seinem Einverständnis handelt. Im Bezug auf die Werke kann der Rechtsträgervertreter, nach Weisung des Provinzials, auch ein/e Mitarbeiter/ Mitarbeiterin sein.

 

Zur Förderung unserer Sendung ist es zweckmäßig, Stiftungen, Nichtregierungsorganisationen, Vereine oder andere Rechtsstrukturen zu errichten. Vor deren Errichtung ist die Genehmigung des Generals mit der Zustimmung seines Rates einzuholen.

 

In den Nationen, in denen bestehende apostolische Werke zu verschiedenen Provinzen des Ordens gehören, soll man darauf bedacht sein, vor den Behörden einträchtig zu reden und zu handeln.

 

91. Die delegierten Vollmachten müssen immer, sei es im Einzelfall oder im Allgemeinen, schriftlich gegeben werden.

 

92. Die Brüder und Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben in unseren apostolischen Werken sollen mit Sorgfalt die weltlichen Gesetze im Licht der Ethik und der Soziallehre der Kirche einhalten, um ein wirksames charismatisches Management in unseren Werken zu garantieren.

 

Wo es vonnöten ist, sollen sich Brüder und Mitarbeiter auch für eine gerechte Gesetzgebung auf dem Gebiet des Gesundheitsund Sozialwesens einsetzen.

 

Organische Struktur unseres Ordens: Errichtung und Aufhebung

 

Zugehörigkeit der Brüder zu den Provinzen

 

93. Die Brüder gehören der Provinz an, in der sie zum Noviziat zugelassen worden sind, es sei denn, dass sie definitiv in eine andere Provinz übergetreten sind.

Jeder Mitbruder kann aus triftigen Gründen und nach schriftlicher Zusage der betreffenden Provinziale vorübergehend in eine andere Provinz des Ordens wechseln. Dort übt er das aktive und passive Stimmrecht für die ganze Zeit seines Aufenthaltes aus. Der Provinzial jener Provinz, von der der Mitbruder wegzieht, benachrichtigt den General.

 

Um definitiv von einer Provinz in eine andere zu wechseln, muss ein ausreichender Grund und die Erlaubnis des Generals vorliegen. Dieser erteilt sie erst nach Eingang der schriftlichen Meinung der beiden Provinziale.

 

Kommunitäten und apostolische Werke

 

94. Vor der Gründung von neuen Kommunitäten und apostolischen Werken haben wir den spezifischen Auftrag unseres Charismas vor Augen; zudem schauen wir auf die dringendsten Nöte der Region sowie auf den Sinn und Nutzen unserer Präsenz in der Ortskirche und holen die Meinung der Brüder der Provinz ein. Bei der Verwirklichung unseres Charismas suchen wir auch die Kooperation mit anderen Trägern, die in unserem Geiste arbeiten.

 

Die kanonische Errichtung einer neuen Kommunität soll erst erbeten werden, wenn alle Vorbereitungen getroffen sind und das Gemeinschaftsleben der Mitbrüder nach den Forderungen der Konstitutionen und Generalstatuten gewährleistet ist.

 

Sollen neue apostolische Werke eröffnet werden oder werden Kooperationen für ein langfristiges Projekt eingegangen, so ist die Zustimmung des Generaldefinitoriums einzuholen.

 

Provinzen und Vizeprovinzen

 

95. Für die Errichtung einer neuen Provinz oder Vizeprovinz sind wenigstens drei kanonisch errichtete Kommunitäten erforderlich und zudem eine angemessene Anzahl von geeigneten Mitbrüdern zur Leitung.

 

Nach Errichtung einer neuen Provinz oder Vizeprovinz ernennt der General, mit Zustimmung seines Rates und nach Anhörung der zu ihr gehörenden Professbrüder, den Provinzial bzw. Vizeprovinzial, die Räte, die Hausoberen und die Magister der Novizen und Scholastiker.

 

Das Kapitel der neuen Provinz bzw. Vizeprovinz wird nach dem für die anderen Provinzen festgelegten Turnus gehalten. Die Wahlen finden gemäß Art. 133 bis 138 dieser Generalstatuten statt.

 

Wenn diese Kriterien nicht mehr erfüllt sind oder mittelfristig nicht mehr gewährleistet ist, Versetzungen und Neuberufungen vorzunehmen, trifft der General gemäß Art. 78 der Konstitutionen eine entsprechende Entscheidung.

 

Generaldelegaturen

 

96. Wenn besondere Gründe dazu raten, können eine oder mehrere Kommunitäten zu einer Generaldelegatur erhoben werden. Diese untersteht unmittelbar dem Generaldefinitorium.

 

Die Leitung der Generaldelegatur wird einem Generaldelegaten übertragen, der die erforderliche Fähigkeit und Erfahrung besitzen und sechs Professjahre vollendet haben muss.

 

Der Generaldelegat besitzt die ordentlichen Pflichten und Vollmachten, die ihm von der Satzung der Delegatur zugewiesen werden. Diese Satzung wird vom General mit Zustimmung seines Rates approbiert. Bei Bedarf kann ihm der General mit Zustimmung seines Rates außerordentliche Pflichten auferlegen bzw. außerordentliche Vollmachten erteilen. Der Delegat wird von zwei bis vier Mitbrüdern mit feierlicher Profess in der Eigenschaft von Räten unterstützt.

 

Der General ernennt mit Zustimmung seines Rates und nach geeigneter Befragung der Mitbrüder der Delegatur den Delegaten, die Räte, die Hausoberen und die Magister der Novizen und Scholastiker.

 

Zum gleichen Termin wie die Provinzkapitel soll die Generaldelegatur nach Möglichkeit vor den Ernennungen ein Sachkapitel abhalten. Die Teilnahme daran ist wie bei den Provinzkapiteln gemäß Art. 134 und 135 dieser Statuten geregelt.

 

Provinzdelegaturen

 

97. Wenn wichtige Gründe vorliegen, können eine oder mehrere Kommunitäten der Provinz zu einer Provinzdelegatur erhoben werden.

 
Ihre Leitung wird einem Provinzdelegaten übertragen, der wenigstens drei Jahre feierliche Profess hat. Er besitzt die Pflichten und Vollmachten, die ihm der Provinzial mit Zustimmung seines Rates erteilt. Diese werden in einer Satzung festgelegt, die der Provinzial mit Zustimmung seines Rates approbiert.
 
Der Provinzdelegat soll zwei bis vier Mitbrüder mit feierlicher Profess als Räte haben. Diese werden vom Provinzial mit Zustimmung seines Rates und nach einer in der geeignetsten Form durchzuführenden Anhörung des Provinzdelegaten und der Mitbrüder der Delegatur ernannt.
 
Die Provinzdelegaten und ihre Räte sollen ihren Wohnsitz vorzugsweise in der Delegatur haben.
 
Leitungsorgane
 
Regeln für die Kapitel
 
98. Sobald die Generaloder Provinzkapitel einberufen sind, wählen alle Brüder mit einfacher und feierlicher Profess der Provinz, wenn sie das aktive Stimmrecht besitzen, in geheimer Wahl die delegierten Stimmberechtigten nach den Vorschriften der Art. 120, 134 oder 135 dieser Statuten.
 
Die Stimmberechtigten müssen mit absoluter Mehrheit gewählt werden; wenn sie diese beim ersten Wahlgang nicht erreicht haben, genügt beim zweiten die relative Mehrheit.
 
Wählbar sind nur Mitbrüder mit feierlicher Profess, die nicht schon von Amts wegen Kapitulare sind.
 
Sind die stimmberechtigten Mitglieder des Kapitels gewählt, so sind jene Mitbrüder, die im letzten Wahlgang die höchste Anzahl der Stimmen erreicht haben, in der entsprechenden Reihenfolge die rechtmäßigen Ersatzmänner.
 
99. Alle Mitbrüder, die im Auftrag oder mit Genehmigung der Generalleitung des Ordens irgendein Amt außerhalb ihrer eigenen Provinz ausüben, besitzen bei der Wahl der Stimmberechtigten zum Provinzkapitel aktives und passives Stimmrecht und haben, falls sie gewählt werden, das Recht und die Pflicht, daran teilzunehmen. Allerdings dürfen sie ohne ausdrückliche Erlaubnis des Generals, die vor Beginn des Kapitels eingeholt werden muss, keine Wahl oder Ernennung zu Ämtern in der Provinz annehmen.
 
Sie üben auch das aktive und passive Stimmrecht für die Wahl der Stimmberechtigten zum Generalkapitel in der eigenen Provinz aus.
 
100. Das Provinzdefinitorium kann der Provinzdelegatur erlauben, dass sie unabhängig von der Provinz die Stimmberechtigten zum Provinzkapitel gemäß Art. 98 und 99 dieser Statuten wählt.
 
101. Alle für das Generalkapitel oder die Provinzkapitel gewählten Stimmberechtigten müssen vor Beginn der entsprechenden Kapitel die Bestätigung durch den General besitzen.
 
102. Das Generaldefinitorium beruft auf Vorschlag der Provinzen die Mitarbeiter, die mit beratender Funktion am Generalkapitel teilnehmen. Sie sollen vorzugsweise seit mindestens sechs Jahren Mitarbeiter im Orden sein.
 
Das Provinzdefinitorium beruft die Mitarbeiter, die mit beratender Funktion am Provinzkapitel teilnehmen. Sie sollen vorzugsweise seit mindestens sechs Jahren Mitarbeiter in der Provinz sein.
 
103. Wenn für ein Amt oder für eine Aufgabe eine bestimmte Anzahl von Professjahren verlangt wird, werden diese von der feierlichen Profess an gerechnet.
 
104. Bei den Wahlen in den Kapiteln gilt der als gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten erlangt hat.
 
Falls an den beiden ersten Wahlgängen Postulierte beteiligt sind und diese ergebnislos verlaufen, wird diese Phase abgeschlossen und die weitere Teilnahme der Postulierten ausgeschlossen; sodann wird eine zweite Phase eingeleitet, bei der nach der von Art. 80b der Konstitutionen vorgesehenen Verfahrensweise vorgegangen wird.
 
Wenn bei den Wahlen Stimmengleichheit besteht, gilt der als gewählt, der an Professjahren älter ist; haben sie beide das gleiche Professalter, soll der an Lebensjahren Ältere als gewählt gelten.
 
In Sachfragen gelten, wenn das Kapitel vorher nicht anderweitig entschieden hat, jene Fragen als im positiven Sinn entschieden, die mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gebilligt wurden; sollte nach zwei aufeinanderfolgenden ergebnislosen Wahlgängen Stimmengleichheit bestehen, kann der Präsident mit einer zweiten Stimme die Entscheidung treffen.
 
105. Wenn der Wahl dessen, den die Wähler für den Geeignetsten halten, ein Hindernis entgegensteht, von dem dispensiert werden kann und normalerweise dispensiert wird, können sie ihn durch ihre Stimmabgabe postulieren.
 
106. Im Falle einer Postulation gilt Folgendes:
  • wenn es sich um Hindernisse des allgemeinen Rechts handelt, ist die Dispens dem Heiligen Stuhl vorbehalten;
  • die Dispens von den in den Konstitutionen aufgeführten Hindernissen, die nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind, steht dem General mit der Zustimmung seines Rates zu; dennoch:
    • kann der Kapitelpräsident den Postulierten für eine dritte Amtszeit bestätigen;
    • kann er in gleicher Weise dispensieren, wenn das Hindernis darin besteht, dass noch ein Jahr oder weniger bis zu den Professjahren fehlt, die für ein Amt erforderlich sind;
  • von den Hindernissen, die in den Generalstatuten aufgeführt sind, kann der Kapitelpräsident dispensieren;
  • wenn der Postulierte der General ist, kommen die Dispens und die Bestätigung dem Kapitel mit wenigstens zwei Dritteln der Stimmen selbst zu.
Wenn es sich um Wahlen oder Ernennungen außerhalb des Kapitels handelt, besitzt der General die oben genannten Vollmachten; in einem solchen Fall wird vorausgesetzt, dass der für ein Amt vorgeschlagene Kandidat wenigstens zwei Drittel der Stimmen derer erlangt hat, denen das Vorschlagsrecht zusteht, oder zwei Drittel der Stimmen des Generaldefinitoriums erhält, wenn der General die Wahl direkt vornimmt.
 
107. Für die Gültigkeit der Wahlen sind folgende Bedingungen erforderlich:
a) es kann nicht General sein, wer noch nicht zwölf Professjahre vollendet hat;
b) es kann nicht Generalrat oder Provinzial sein, wer noch nicht sechs Professjahre vollendet hat;
c) es kann nicht Provinzrat sein, wer noch nicht drei Professjahre vollendet hat;
d) damit ein Priester-Mitbruder zum Provinzial gewählt oder zum Hausoberen ernannt werden kann, ist die Postulation und die Dispens des Generals mit der Zu­stim­mung seines Rates notwendig;
e) im Generaloder Provinzdefinitorium können nicht mehr als zwei Priester-Mitbrüder sein.
 
108. Der General und die Provinziale wie auch die Generalund Provinzräte können für eine zweite aufeinanderfolgende Amtszeit von sechs beziehungsweise vier Jahren wiedergewählt werden, aber nicht unmittelbar ein drittes Mal.
 
Wenn ein Generalkapitel nach dem Art. 84b der Konstitutionen am Ende des ersten Trienniums abgehalten werden muss, dann erlöschen auch die Ämter der Generalräte.
 
Kein kanonisches Amt und keine Funktion soll ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden.
 
Die Hausoberen können erneut ernannt werden, aber nicht länger als 12 Jahre in einer Kommunität. Die Magister der Ausbildungszentren können hingegen ohne zeitliche Begrenzung in ihren Ämtern bestätigt werden.
 
109. Der für ein Amt gewählte Mitbruder nimmt nach einer Zeit der Überlegung und des Gesprächs die Wahl im Geist des Dienstes für das Wohl des Ordens und der Kirche an.
 
Erlöschen von Ämtern
 
110. Wenn ein Mitbruder zum General oder Generalrat gewählt wird und er das Amt annimmt, erlöschen seine bisherigen Ämter.
 
Trotzdem kann der General in Ausnahmefällen, mit der Zustimmung seines Rates, Generalräte in ihrem bisherigen Amt wieder einsetzen oder zu anderen Ämtern berufen.
 
111. Wird das Amt des Generals aus irgendwelchen Gründen während des ersten Trienniums seiner Amtszeit frei, so tritt der erste Generalrat bis zum Ende des Trienniums als Generalvikar an seine Stelle. Dann muss nach den Vorschriften des Art. 84b der Konstitutionen ein neuer General gewählt werden.
 
Wird das Amt während des zweiten Trienniums frei, dann leitet der erwähnte Vikar den Orden bis zum Ende der sechs Jahre.
 
Fehlt wenigstens noch ein Jahr bis zur Feier des Generalkapitels, so wird nach den Weisungen des folgenden Artikels ein neuer Generalrat gewählt.
 
112. Wird das Amt eines Generalrates frei, dann soll der General oder Generalvikar mit Zustimmung seines Rates einen anderen aus einem Dreiervorschlag ernennen, der vorzugsweise vom Definitorium einer Provinz eingeholt wird, die im Generalrat nicht vertreten ist.
 
Der neue Rat nimmt im Generaldefinitorium den Platz ein, den ihm der General oder Generalvikar im Einvernehmen mit den anderen Räten zuweist.
 
113. Wird das Amt des Provinzials frei, so tritt der erste Provinzrat als Provinzvikar an seine Stelle.
 
Wird das Amt im vierten Jahr frei, dann leitet der Provinzvikar die Provinz bis zum Ende des Quadrienniums.
 
Wird dagegen das Amt vor Ende des dritten Jahres frei, dann ernennt der General mit der Zustimmung seines Rates so bald wie möglich nach Anhörung der Stimmberechtigten des letzten Provinzkapitels einen neuen Provinzial.
 
114. Wird das Amt eines Provinzrates frei, dann soll der General im Einvernehmen mit seinem Rat und nach Anhörung des Provinzdefinitoriums eine Entscheidung treffen.
 
Der neue Rat nimmt im Provinzdefinitorium den Platz ein, den ihm der Provinzial mit Zustimmung der anderen Räte zuweist.
 
115. Solange das Amt des Hausoberen frei ist, leitet sein Stellvertreter die Kommunität.
 
Wenn die Kommunität keinen Stellvertreter des Hausoberen hat, dann ernennt der Provinzial im Einvernehmen mit seinem Rat einen Vikar.
 
Wird das Amt des Hausoberen im vierten Jahr frei, dann soll, wenn das Provinzdefinitorium keine andere Entscheidung trifft, sein Stellvertreter als Vikar die Kommunität bis zum nächsten Kapitel leiten.
 
Wird dagegen das Amt vor dieser Zeit frei, so soll der Provinzial mit Zustimmung seines Rates und der Bestätigung des Generals einen neuen Hausoberen ernennen.
 
116. Wird das Amt des Magisters der Novizen oder Scholastiker frei, dann soll der Provinzial mit Zustimmung seines Rates und der Bestätigung des Generals eine Entscheidung treffen.
 
117. Die Ernennung des Provinzdelegaten, des Hausoberen, des Magisters der Novizen und des Magisters der Scholastiker außerhalb des Provinzkapitels erfolgt durch den Provinzial mit Zustimmung seines Rates und der Bestätigung des Generals.
 
Generalkapitel
 
118. Das Generalkapitel muss nach Ablauf von sechs (oder drei) Jahren vom Abschluss des vorangegangenen an gerechnet, gehalten werden. Aus triftigem Grund kann es sechs Monate früher oder später beginnen.
 
Der General (oder Generalvikar) beruft es wenigstens sechs Monate zuvor ein, damit die Einberufung rechtzeitig allen Mitbrüdern bekannt wird und es in angemessener Weise vorbereitet werden kann.
 
119. Die Sitzungen vor der Wahl des Generals werden vom amtierenden General oder Generalvikar geleitet. Den Vorsitz bei der Sitzung zur Wahl des Generals führt ein vom Generalkapitel aus den eigenen Reihen gewählter Präsident; bei den folgenden Sitzungen übernimmt der neu gewählte General die Leitung.
 
Bei der Leitung der Sitzungen sollen die Präsidenten von einem Moderator unterstützt werden.
 
120. Außer den Mitgliedern, die im Art. 85 der Konstitutionen aufgeführt sind, nehmen am Generalkapitel teil:
  • zwei Stimmberechtigte aus jeder Provinz;
  • ein Stimmberechtigter aus jeder Vizeprovinz;
  • ein Stimmberechtigter zusätzlich je 60 Professbrüder aus jeder Provinz bzw. Vizeprovinz;
  • ein Stimmberechtigter für jede Generaldelegatur;
  • eine/ein eingeladene/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter aus jeder Provinz, Vizeprovinz und Generaldelegatur. Diese nehmen beratend und nur an den vom Generaldefinitorium festgelegten Sitzungen teil.
Kollegiale Organe
 
121. Der General soll mit Zustimmung seines Rats in seiner Amtszeit einberufen:
 
eine Generalkonferenz, die im Art. 86 der Konstitutionen erwähnt wird, für die ein angemessener Grund vorhanden sein muss, der den ganzen Orden betrifft;
 
eine Versammlung der höheren Oberen, die wenigstens jeweils einmal nach Abschluss aller Provinzkapitel im Orden stattfinden muss und die Aufgabe hat, die Leitungstätigkeit in den Provinzen und im Orden in kollegialer Weise zu planen und zu koordinieren.
 
Sowohl an der Generalkonferenz als auch an der Versammlung der höheren Oberen nehmen, außer dem General als Präsidenten, die Generalräte, die Provinziale, die Vizeprovinziale, die Generaldelegaten sowie alle jene Personen teil, deren Teilnahme vom General und von seinem Rat als zweckmäßig erachtet wird.
 
Außerdem können Regionalkonferenzen stattfinden, um das Band der Einheit und die Teilnahme der Provinzen an der Leitung des Ordens zu fördern. Der General legt mit Zustimmung seines Rates fest, wann und wer neben den Provinzialen, Vizeprovinzialen, Generaldelegaten und Provinzdelegaten an diesen Konferenzen teilnehmen soll.
 
Interprovinzielle Organe
 
122. In den Provinzen, die zum selben Sprachraum bzw. geographischen Raum gehören, kann eine interprovinzielle Kommission errichtet werden, die sich nach einer eigenen Ordnung richten soll, die vom General mit der Zustimmung seines Rates approbiert werden muss.
 
Generalleitung
 
123. Nach der Wahl der neuen Generalleitung hilft die alte Generalleitung der neuen und steht ihr solange zur Verfügung, wie dies in beidseitigem Einvernehmen für notwendig befunden wird.
 
General
 
124. Nach den Weisungen des Heiligen Stuhles sendet der General regelmäßig an diesen einen Bericht über den Stand und das Leben des Ordens. So wird die Verbindung unseres Ordens mit der Kirche erhalten.
 
Der General trägt Sorge, dass den Provinzen die Dokumente und Weisungen des Heiligen Stuhles, soweit sie sich auf den Orden und das Ordensleben im Allgemeinen beziehen, zur Kenntnisnahme und Anwendung übermittelt werden.
 
Der General kann, mit Zustimmung seines Rates und nach Anhörung der betreffenden Provinziale mit ihrem Rat, jeden Mitbruder des Ordens, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Recht, zu Ämtern und Aufgaben berufen, die das allgemeine Wohl des Ordens betreffen.
 
Dem General steht es mit Zustimmung seines Rates zu, Mitbrüder von Ämtern und Aufgaben im Orden, die ihnen von Kapiteln oder vom Generaloder Provinzdefinitorium übertragen wurden, zu entheben, sie zu versetzen und ihren Verzicht anzunehmen.
 
Es ist Aufgabe des Generals, den Präsidenten des Provinzkapitels zu ernennen, falls er selbst nicht teilnimmt. Er ernennt auch einen Delegaten für die Visitation von Provinzen oder Kommunitäten oder für andere Sondermissionen. Wenn es sich um die Ernennung eines Visitators für den ganzen Orden oder des Präsidenten des
 
Provinzkapitels handelt, muss er vorher die Zustimmung seines Rates einholen.
 
Der gewöhnliche Wohnsitz des Generals ist in Rom.
 
Generalräte und Ämter der Generalkurie
 
125. Der neu gewählte General schlägt dem Generalkapitel die Zahl und Namen der gemäß Art. 83d und Art. 88 der Konstitutionen zu wählenden Generalräte zur Approbation vor.
 
Der General kann nach Anhörung seines Rates den einzelnen Generalräten eine Gruppe von Provinzen, Vizeprovinzen, Generaldelegaturen oder Regionen des Ordens zur besonderen Betreuung übertragen.
 
126. Bei der Generalkurie bestehen verschiedene Ämter und Sachbereiche, deren Leitung der General, nach Anhörung seines Rates, Generalräten oder anderen Mitbrüdern oder Mitarbeitern, welche die erforderliche Befähigung mitbringen, übertragen kann. Ihre Aufgabe ist es, dem Leben des Ordens Anregungen zu geben, damit dessen Apostolat immer zeitgemäß und fruchtbar bleibt.
 
127. Die Ämter des Generalprokurators, des Generalsekretärs, des Generalökonomen und des Generalpostulators können vom General mit Zustimmung seines Rates an die Generalräte selbst oder an Mitbrüder, die nicht Generalräte sind, übertragen werden. In diesem Fall müssen die Mitbrüder die notwendigen Eigenschaften für die entsprechenden Ämter besitzen und sechs Professjahre vollendet haben.
 
128. Der Generalprokurator ist der Vertreter des Ordens beim Heiligen Stuhl; als solcher erledigt er alle Angelegenheiten des Ordens mit der Römischen Kurie.
 
Sein gewöhnlicher Wohnsitz ist in Rom.
 
Dem General soll er über alle anstehenden Fragen Bericht erstatten. Nur mit Wissen des Generals und des eventuell betroffenen Provinzials soll er um Indulte und Vergünstigungen nachsuchen.
 
Über alle Amtshandlungen beim Heiligen Stuhl soll er genaue Niederschriften machen und ebenso über die Weisungen, die dieser für den Orden, die Provinzen, die Vizeprovinzen, Generaldelegaturen, Provinzdelegaturen und die Häuser oder Mitbrüder erlassen hat.
 
129. Wenn der Generalsekretär nicht Generalrat ist, nimmt er zwar an den Sitzungen des Generaldefinitoriums teil, hat aber kein Stimmrecht. Seine notarielle Funktion ist: die Protokolle des Generaldefinitoriums zu erstellen, offizielle Schriftstücke zu verfassen und die Tätigkeit des Generalsekretariats und des Generalarchivs des Ordens zu koordinieren.
 
Er soll verantwortungsbewusst und sorgfältig seine Aufgaben erfüllen und die offiziellen Briefe und Schriftstücke nicht an die Adressaten absenden, ohne sie vorher dem General zur Unterschrift vorgelegt zu haben.
 
130. Dem Generalökonomen obliegt, in Abstimmung mit dem Generaldefinitorium, die Verwaltung der zeitlichen Güter der Generalkurie. Dabei leitet ihn der Geist der Gerechtigkeit und der Liebe. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen, mithilfe der Finanzkommission, insbesondere:
  • die Erstellung und Verwaltung des Budgets der Generalkurie;
  • die Verwaltung und Instandhaltung der Immobilien der Generalkurie;
  • die Erhebung der Leistungszahlen der Provinzen, Vizeprovinzen und Generaldelegaturen und die Erstellung der Leistungsstatistik des Ordens;
  • die Erhebung der betriebswirtschaftlichen Daten der Provinzen, Vizeprovinzen und Generaldelegaturen und eine entsprechende Information des Generaldefinitoriums;
  • die verwaltungstechnische Abwicklung des Missionsfonds und der Missionsspenden in Koordination mit dem Internationalen Missionssekretariat des Ordens;
  • koordinierende Aufgaben, wenn es um die Kulturgüter des Ordens geht.
Für das Management der Einrichtungen der Generalkurie trifft das Generaldefinitorium gesonderte Regelungen.
 
131. Der Generalpostulator betreut die Seligund Heiligsprechungsverfahren unserer Brüder. Als solcher hat er die Aufgabe, Sorge zu tragen, dass die Seligund Heiligsprechungsverfahren, die vom Generaldefinitorium vorgeschlagen werden, ordnungsgemäß nach den Vorschriften des kanonischen Rechts und der Kongregation für Seligund Heiligsprechungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden.
 
132. Bei der Generalkurie können andere Organe und Kommissionen bestehen, denen Mitbrüder und Mitarbeiter angehören. Ihre Aufgabe ist es, die Generalleitung bei der Leitung und Animation des Ordens zu unterstützen.
 
Zweck, Zusammensetzung und Aufgabenstellung dieser Organe und Kommissionen sollen in eigenen Geschäftsordnungen festgelegt werden, die vom General mit der Zustimmung seines Rates approbiert werden müssen.
 
Provinzkapitel
 
133. Das Provinzkapitel muss nach Ablauf von vier Jahren, vom Abschluss des letzten an gerechnet, gehalten werden. Der General kann es aus triftigem Grund bis zu drei Monate früher oder später abhalten.
 
Es wird vom General wenigstens drei Monate zuvor einberufen, damit die Provinz, in Übereinstimmung mit der gewählten Arbeitsmethode, zur Vorbereitung genügend Zeit hat.
 
Zur effizienteren Durchführung des Provinzkapitels kann ein Vorkapitel gehalten werden. An ihm müssen alle Kapitulare teilnehmen. Andere Teilnehmer können vom Provinzdefinitorium eingeladen werden. Es wird vom General oder seinem Delegaten geleitet.
 
134. Außer den Mitgliedern von Amts wegen, die im Art. 93 der Konstitutionen aufgeführt sind, nehmen am Provinzkapitel teil:
  • die Oberen der kanonisch errichteten Kommunitäten;
  • ein Magister der Novizen und ein Magister der Scholastiker (die vom Provinzdefinitorium, im Fall, dass in der Provinz mehrere Noviziate und Scholastikate vorhanden sind, benannt werden);
  • eine Anzahl von Stimmberechtigten, die die Hälfte der oben erwähnten Mitglieder ausmachen, und die nach den Vorschriften des Art. 98 dieser Statuten gewählt werden (wenn die Hälfte der zu wählenden Stimmberechtigten zahlenmäßig nicht ganz aufgeht, soll ein Stimmberechtigter mehr gewählt werden);
  • das Provinzdefinitorium setzt außerdem fest, wie viele Mitarbeiter beratend beim Provinzkapitel teilnehmen und an welchen Sitzungen sie teilnehmen.
 
135. An Stelle der im vorhergehenden Artikel beschriebenen Zusammensetzung kann das Provinzkapitel, wenn es dies für angebracht hält, mit der Mehrheit der Stimmen festlegen, dass die Teilnahme am nächsten Provinzkapitel auf folgende Weise geschieht:
  • immer nehmen die Mitglieder von Amts wegen teil, die im Art. 93 der Konstitutionen aufgelistet sind;
  • die Anzahl der anderen Stimmberechtigten, die nicht niedriger sein darf als die der Teilnehmer von Amts wegen, wird vom gleichen Kapitel festgesetzt, und diese werden von den Mitbrüdern der Provinz nach den Vorschriften des Art. 98 dieser Statuten gewählt;
  • das Provinzkapitel setzt außerdem fest, wie viele Mitarbeiter beratend beim nächsten Provinzkapitel an den vom Provinzdefinitorium festgelegten Sitzungen teilnehmen.
136. Im Provinzkapitel werden in geheimer Wahl der Provinzial und nicht mehr als vier Provinzräte gewählt, deren Namen vom neuen Provinzial vorgeschlagen werden können.
 
In Provinzen von beträchtlicher Größe mit einer großen Anzahl von Kommunitäten und Werken, oder wenn andere ausreichende Gründe vorliegen, kann der Präsident des Kapitels die Wahl von maximal sechs Provinzräten erlauben.
 
Vor dem Provinzkapitel soll unter allen Brüdern der Provinz eine schriftliche Befragung hinsichtlich der Wahl des neuen Provinzials durchgeführt werden. Die Auszählung dieses konsultativen Votums nimmt der Kapitelpräsident mit den zwei Stimmenzählern im Laufe des Kapitels vor. Vor Beginn der Wahl des Provinzials gibt der Kapitelpräsident den Teilnehmern die Namen der drei Brüder bekannt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
 
Die Ernennung des Provinzdelegaten nimmt, insofern Provinzdelegaturen bestehen, im Laufe des Provinzkapitels der neugewählte Provinzial mit der Zustimmung seines Rates und der Approbation des Kapitelpräsidenten vor.
 
Die Ernennung der Hausoberen geschieht auf folgende Weise:
  • der neue Provinzial erstellt mit seinem Rat eine Liste von Mitbrüdern, die für solche Ämter als geeignet befunden werden; diese wird in einer Sitzung des Definitoriums approbiert;
  • die Zuweisung der Kommunitäten nimmt, nach Möglichkeit vor Abschluss des Kapitels, der neue Provinzial mit seinem Rat und der Zustimmung des Präsidenten vor;
  • der Provinzial kann mit Zustimmung seines Rates diese Zuweisung aufschieben; sie muss jedoch innerhalb eines Monats nach dem Kapitel und nach erlangter Bestätigung durch den General geschehen.
Die Magister der Novizen und Scholastiker werden vom neuen Provinzial mit Zustimmung seines Rates ernannt und vom Kapitelpräsidenten bestätigt. Im Falle von interprovinziellen Bildungseinrichtungen wird diese Entscheidung von allen beteiligten Provinzialen mit Zustimmung ihrer Räte getroffen und vom General mit seinem Rat bestätigt.
 
137. Die Entscheidungen und Wahlen des Provinzkapitels sind ohne Approbation und Bestätigung des Generals oder seines Delegaten nicht rechtswirksam.
 
138. Der Provinzial bestimmt im Einvernehmen mit seinem Rat den Ort und die Zeit einer Provinzversammlung, von der im Art. 94 der Konstitutionen die Rede ist, und beruft sie ein.
 
An ihr nehmen das Provinzdefinitorium, die Provinzdelegaten, die Hausoberen und die Gesamtleiter bzw. Geschäftsführer der apostolischen Werke teil. Das Provinzdefinitorium bestimmt jedes Mal die Form, durch die die Mitbrüder, die Mitarbeiter sowie die verschiedenen Organe der Provinz vertreten werden.
 
Vor der Einberufung benachrichtigt der Provinzial den General. Dieser kann, wenn er es für sinnvoll hält, einen Vertreter der Generalkurie entsenden.
 
Provinzleitung
 
139. Nach der Wahl der neuen Provinzleitung hilft die alte Provinzleitung der neuen und steht ihr solange zur Verfügung, wie dies in beidseitigem Einvernehmen für notwendig befunden wird.
 
140. Die Leitung der Provinz besteht aus dem Provinzial und nicht mehr als vier Provinzräten. Zur Leitung der Vizeprovinz gehören der Vizeprovinzial und nicht mehr als vier Räte.
 
141. Der Provinzial übermittelt den Mitbrüdern und leitenden Mitarbeitern seiner Provinz die Mitteilungen und Weisungen des Generals, nach den Vorschriften des Art. 124b dieser Statuten, und die anderen kirchlichen und staatlichen Verlautbarungen, die von besonderer Bedeutung für das Ordensleben und die Tätigkeiten im Gesundheitsund Sozialwesen des eigenen Landes sind, zur Kenntnisnahme.
 
Sein Wohnsitz ist gewöhnlich in dem Haus, das als Sitz der Provinzkurie bestimmt ist. Aus wichtigen Gründen und mit Zustimmung des Provinzrates und der Billigung des Generals kann dieser verlegt werden.
 
Mit Zustimmung seines Rates ernennt der Provinzial den Provinzökonomen, der wenigstens ein Professjahr vollendet haben soll.
 
Ebenso ernennt der Provinzial mit Zustimmung seines Rates den Provinzsekretär.
 
Dem Provinzial steht es zu, Mitbrüder, nach einem vorbereitenden Gespräch, von einer Kommunität in die andere zu versetzen. Die Versetzung muss dem Mitbruder schriftlich mitgeteilt und im diesbezüglichen Buch vermerkt werden.
 
Außerdem steht es ihm zu, die Erlaubnis zur Veröffentlichung von Schriften über Fragen der Religion und der Moral zu geben, bevor die entsprechende Erlaubnis beim Ordinarius eingeholt wird.
 
In Fragen von besonderer Wichtigkeit soll er sich an den General wenden und Rat und Weisungen einholen.
 
142. Der Provinzial soll die Kommunitäten und apostolischen Werke der Provinz häufig besuchen.
 
Bei der kanonischen Visitation empfängt er alle Mitbrüder der Kommunität, spricht mit jedem in einem offenen Gedankenaustausch, erfragt ihre Meinung über Angelegenheiten, die er für wichtig hält und hört ihnen verständnisvoll zu.
 
Er informiert sich außerdem, ob die Betreuung der Kranken und der Hilfe Bedürftigen in jeder Hinsicht mit gebührender Zuwendung im Einklang mit den Konstitutionen geschieht.
 
Nach der kanonischen Visitation soll er dem General einen genauen Bericht übersenden.
 
143. Zur wirksamen Animation des Lebens der Provinz können Organe bzw. Kommissionen eingerichtet werden, die für die Leitung und für die Animation der Kommunitäten und apostolischen Werke als erforderlich erachtet werden.
 
Zweck, Zusammensetzung und Aufgabenstellung dieser Organe bzw. Kommissionen sollen in eigenen Satzungen festgelegt werden, die vom Provinzial mit der Zustimmung seines Rates approbiert werden müssen.
 
144. Alles, was in den Artikeln 129 und 130 dieser Statuten über die Aufgaben des Generalsekretärs und Generalökonomen gesagt wurde, gilt analog für den Sekretär und Ökonomen der Provinz.
 
145. Die Provinzen sollen eine Geschäftsordnung haben, in der die Organisationsstruktur, die Funktionen und Kompetenzen der Brüder und Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben definiert sind. Diese Geschäftsordnung wird vom Provinzial und seinem Rat approbiert. Sie ist dem Generaldefinitorium zur Genehmigung vorzulegen. Danach wird sie vom Provinzial in Kraft gesetzt.
 
Leitung der Kommunität
 
146. Damit ein Bruder Hausoberer sein kann, muss er mindestens ein feierliches Professjahr vollendet haben. Er trägt die Sorge für das Leben der Gemeinschaft.
 
Der Hausobere muss eifrig die Kommunikation der Brüder untereinander fördern und sie über die Entwicklungen in der Kommunität und im apostolischen Werk unterrichten.
 
147. Das Konventkapitel tritt zusammen, wenn Themen zu behandeln sind, die nach den Weisungen der Konstitutionen und Generalstatuten in seine Kompetenz fallen. Es wird vom Hausoberen einberufen, und die Mitbrüder der Gemeinschaft mit einfacher und feierlicher Profess haben das Recht und die Pflicht, daran teilzunehmen.
 
Es ist die besondere Aufgabe der Brüder, durch ihre Arbeit, durch ihr persönliches Zeugnis und durch die Zusammenarbeit mit der Leitung der Einrichtung, persönlich und als Gemeinschaft, dafür Sorge zu tragen, dass der Geist des heiligen Johannes von Gott in unseren apostolischen Werken fortlebt.
 
148. Für die Wahl der Räte, die im Art. 98 der Konstitutionen erwähnt werden, schlägt der Obere zwei Mitbrüder mit feierlicher Profess dem Konventkapitel zur Abstimmung vor. Von den beiden bestätigten Räten wählt das Kapitel einen zum Vertreter des Hausoberen, der vom Provinzial mit der Zustimmung seines Rates bestätigt werden muss. Diese Wahl wird am Beginn eines jeden Quadrienniums vorgenommen und jedes Mal, wenn ein diesbezügliches Amt frei geworden ist.
 
Wenn die Zahl der Brüder weniger als sechs beträgt, wählt das Konventkapitel den Vertreter des Hausoberen, der vom Provinzial mit der Zustimmung seines Rates bestätigt werden muss.
 
Der Hausobere muss eifrig um die Mitarbeit der Räte bemüht sein; diese unterbreiten ihrerseits dem Oberen offen ihre Meinung, nicht nur, wenn sie gefragt werden, sondern auch ganz spontan, wenn sie dies für das Wohl der Gemeinschaft oder besonders eines Mitbruders für nützlich halten.
 
149. Dem Vertreter des Hausoberen obliegt es, in dessen Abwesenheit oder Verhinderung die gewöhnlichen und auch die unaufschiebbaren Verwaltungsangelegenheiten wahrzunehmen. Der Hausobere kann ihm noch andere Vollmachten, die er für richtig hält, übertragen.
 
150. In allen unseren Niederlassungen, seien es Kommunitäten oder apostolische Werke, soll ein Buch über die Mitbrüder, die zur Gemeinschaft gehören, geführt werden. In ihm sollen der Name und Zuname, der Geburtsort und das Geburtsdatum, die Tage der zeitlichen und der feierlichen Profess, der Tag seiner Ankunft und das Motiv seiner Versetzung eingetragen werden. Zudem sollen auch die Adressen der nächsten Angehörigen des Mitbruders verzeichnet werden.
 
In den Niederlassungen, seien es Kommunitäten oder apostolische Werke, soll ferner ein Buch vorhanden sein, in das genau die Urkunden über die Gründung und kanonische Errichtung, die Testamente, die Vermächtnisse, die Testamentsbeilagen und alle anderen notariellen Urkunden eingetragen werden.
 
Weiters soll ein Buch geführt werden, in dem die Feier aller vorgeschriebenen heiligen Messen ordnungsgemäß registriert wird.
 
Die Protokolle der Konventkapitel und Familiengespräche werden zu einem Buch gebunden. In der Chronik werden die bedeutenden Ereignisse der Niederlassung, sei es eine Kommunität oder ein apostolisches Werk, festgehalten.
 
Die Dekrete der Generalund Provinzkapitel, die Rundschreiben und Verfügungen des Generals und Provinzials und alle anderen Dokumente, die für die Niederlassung, sei es die Kommunität oder das apostolische Werk, von Interesse sind, sollen ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
 
Alle diese Bücher und Dokumente müssen sorgsam im diesbezüglichen Archiv eingereiht werden und vom Oberen dem Generaloder Provinzvisitator vorgelegt werden.
 
General- und Provinzdefinitorium; Konventrat und Konventkapitel
 
151. Den Vorsitz beim Generaldefinitorium führt der General, beim Provinzdefinitorium der Provinzial, beim Konventrat und Konventkapitel der Hausobere.
 
Der General und der Visitator oder Generaldelegat können auch beim Provinzdefinitorium, Konventrat und Konventkapitel den Vorsitz führen.
 
Der Provinzial oder sein Delegat können beim Konventrat und Konventkapitel der Kommunitäten in der eigenen Provinz den Vorsitz führen.
 
Das Generaldefinitorium, das Provinzdefinitorium, der Konventrat und das Konventkapitel sollen so oft einberufen werden, als die Zustimmung oder Meinungsäußerung der Räte oder Stimmberechtigten vonnöten ist und sooft die zuständigen Vorsitzenden eine Einberufung für angebracht halten.
 
Alle Räte und Stimmberechtigten sind, wenn sie nicht aus gerechten Gründen verhindert sind, verpflichtet, an den entsprechenden Definitoriumsund Ratssitzungen oder Kapiteln teilzunehmen.
 
152. Der Obere handelt jedes Mal ungültig, wenn er ohne oder gegen die Zustimmung des Rates oder des
 
Konventkapitels etwas durchführt, wozu vom allgemeinen Recht oder unserem Eigenrecht die Zustimmung verlangt wird, unbeschadet seiner Freiheit, nicht zu handeln.
 
Wenn jedoch nur der Rat oder die Meinungsäußerung eingeholt werden muss, um gültig zu handeln, dann genügt es, wenn der Obere alle Anwesenden darüber befragt hat.
 
Wenn der Obere die Beschlüsse nicht durchführen konnte oder wollte oder sie abändern musste, soll er die Räte baldmöglichst informieren, unbeschadet des persönlichen Rechts der in den Vorgang involvierten Personen auf guten Ruf und Schutz der Intimsphäre.
 
153. Für die Gültigkeit der Beschlüsse des Generaloder Provinzdefinitoriums ist mindestens die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder erforderlich, wenn das allgemeine Recht nichts anderes vorschreibt.
 
Wenn aus gerechtfertigten und berechtigten Gründen der Abwesenheit oder Verhinderung einiger Mitglieder des Generaldefinitoriums oder Provinzdefinitoriums die notwendige Mehrheit der Anwesenden für die Gültigkeit der Entscheidungen nicht zustande kommt, kann die fehlende Mehrheit von Mal zu Mal mit anderen Mitbrüdern ergänzt werden. Dabei muss man sich an folgende Vorschriften halten:
  • die Mitbrüder, die als Ersatzleute beigerufen werden, müssen wenigstens sechs Professjahre haben, wenn es sich um das Generaldefinitorium handelt, und wenigstens drei, wenn es sich um das Provinzdefinitorium handelt, und aus einer vorher gebilligten Liste ausgesucht sein. Diese Liste muss bei einer Vollsitzung des entsprechenden Definitoriums gutgeheißen sein;
  • sie werden vom Präsidenten der Sitzung einberufen und bei der gleichen Sitzung können nie mehr als zwei teilnehmen.
154. In Angelegenheiten, für die das allgemeine Recht und unser Eigenrecht die Zustimmung verlangen, muss die Abstimmung geheim sein. Als beschlossen gilt das, wofür sich eine absolute Mehrheit der Anwesenden ausgesprochen hat. Wenn nach zwei Wahlgängen Stimmengleichheit besteht, kann der Präsident mit seiner Stimme die Entscheidung treffen.
 
155. Bevor Fragen von größerer Bedeutung, die deswegen mehr Zeit zur Urteilsfindung benötigen, dem Definitorium oder dem Konventkapitel zur Entscheidung vorgelegt werden, sollen die zuständigen Präsidenten den Räten und Stimmberechtigten rechtzeitig die Unterlagen aushändigen und ihnen die notwendigen Informationen und Erklärungen geben, damit alle sie verstehen und mit gebührender Abwägung entscheiden können.
 
Alle Räte und Stimmberechtigten haben das Recht und die Pflicht, ungehindert ihre eigene Meinung über die Vorschläge des Präsidenten oder anderer zu äußern mit der Absicht, aufrichtig für das Wohl der Gemeinschaft mitzuwirken.
 
Die Protokolle der Generalund Provinzdefinitorien sowie der Konventkapitel und Konventratsitzungen sollen von den zuständigen Sekretären getreu aufgezeichnet, von allen Anwesenden unterschrieben und in den jeweiligen Archiven aufbewahrt werden.
 
156. Bei der Generalkurie, bei der Provinzkurie und in allen Kommunitäten und apostolischen Werken soll ein Archiv vorhanden sein.
 
Gegenstände von besonderem historischen und künstlerischen Wert müssen ordnungsgemäß katalogisiert und aufbewahrt werden.
 
In den erwähnten Archiven sollen alle Schriftstücke und Dokumente geordnet, entsprechend katalogisiert und gekennzeichnet, nach den Vorschriften des Art. 150 dieser Statuten gewissenhaft aufbewahrt werden.
 
Niemand ist es erlaubt, aus dem Archiv Schriftstücke oder Dokumente zu entnehmen, außer mit Erlaubnis des zuständigen Oberen und nur für kurze Zeit.
 
Allen Oberen, Brüdern und Mitarbeitern ist es strengstens untersagt, wichtige Dokumente oder Gegenstände von historischem und künstlerischem Wert zu verschenken, zu verkaufen, zu vernichten oder von einem Archiv bzw. von einem Ort zu einem anderen zu bringen, ohne schriftliche Erlaubnis des Generals und der Meinung seines Rats bzw. ohne schriftliche Erlaubnis des zuständigen Provinzials und der Meinung seines Rats.
 
Verwaltung der zeitlichen Güter
 
157. Die Verwaltung der zeitlichen Güter des Ordens, der Provinz, der Niederlassungen, seien es Kommunitäten oder apostolische Werke, wird nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts mit großer Sorgfalt geführt. Wir sind uns bewusst, dass solche Güter Gaben des Herrn für unser Leben und unsere Sendung sind und dass ihre Verwaltung stets die dem Orden eigene Armut fördern, verteidigen und zum Ausdruck bringen muss.
 
Die Gütergemeinschaft zwischen den Kommunitäten und/oder den apostolischen Werken und den Provinzen des Ordens sowie der Generalkurie verwirklicht sich unter anderem in der Finanzierung der Kosten für die Generalbzw. Provinzkurie mittels einer Umlage, die der General mit seinem Rat bzw. der Provinzial mit seinem Rat für die jeweilige Kurie bestimmt.
 
158. Für den Gesamtorden gibt es einen charismatischen Plan und ein Wirtschaftsdirektorium. Sie werden vom Generalkapitel approbiert. Ferner gibt es eine Verwaltungsrichtlinie. Sie wird vom Generaldefinitorium erlassen. Alle drei Dokumente bilden die Grundlage für alle Verwaltungsregeln der Provinzen, Delegaturen, Konvente und Einrichtungen.
 
159. Das Stammvermögen besteht aus allen unbeweglichen und beweglichen Sachen, die durch rechtmäßige Zuweisung dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Sicherheit der Provinz / des Konventes zu gewährleisten. Für das Vermögen der Generalkurie wird eine solche Zuweisung vom Generaloberen mit Zustimmung seines Rates vorgenommen.
 
Für das Vermögen einer Provinz wie auch für das Vermögen einer rechtmäßig errichteten Niederlassung wird sie vom Provinzial mit Zustimmung seines Rates vorgenommen und vom Generaloberen approbiert.
 
Die Zuweisung der einzelnen Sachen zum Stammvermögen soll bei jedem Provinzkapitel bzw. Generalkapitel überprüft werden.
 
160. Zur leichteren Erfüllung aller Forderungen des Armutsund des Hospitalitätsgelübdes, die wir aufrichtig leben wollen, trennen wir die Verwaltung der apostolischen Werke und die Verwaltung der Güter, die der Kommunität gehören.
 
161. Weder der General noch der Provinzial können das Amt des Ökonomen innehaben. Deswegen haben wir einen Generalökonomen für den ganzen Orden und einen Provinzökonomen für jede Provinz. Sie werden nach den Vorschriften der Art. 127 und 141c dieser Statuten ernannt.
 
162. Es ist sinnvoll, dass der Hausobere weder Verwalter noch Direktor unserer apostolischen Werke ist, insbesondere wenn sie von beträchtlicher Größe sind. Gleichermaßen soll er das Amt des Konventökonomen nicht versehen.
 
Dem Provinzial steht es im Einvernehmen mit seinem Rat zu, die Konventökonomen sowie die leitenden Mitarbeiter unserer Werke zu ernennen. Nur ausnahmsweise kann er den Hausoberen diese Ämter übertragen.
 
Die Provinzen, welche andere rechtliche Körperschaften mit kanonischer oder staatlicher Rechtspersönlichkeit haben, sollen dafür Sorge tragen, dass die Stimme des Provinzials oder seines Bevollmächtigten bei der Ernennung der leitenden Mitarbeiter ausschlaggebend ist.
 
163. Für die Verwaltung der Güter der Kommunität sind folgende Regeln zu beachten:
a) in ihrer Lebensordnung müssen die Mitbrüder die Zeit sowie die Art und Weise bestimmen, wie sie die Verwaltung dieser Güter überprüfen; solche Überprüfungen müssen wenigstens einmal im Jahr, vor allem mit dem Blick auf die übernommenen Verpflichtungen aus dem Armutsgelübde, geschehen;
b) wenn von den Konstitutionen oder Generalstatuten die Meinung oder Zustimmung des Konventkapitels in Verwaltungsfragen verlangt wird, so beziehen sich diese auf die Güter der Kommunität.
 
164. Für die Verwaltung der Güter unserer apostolischen Werke sind folgende Richtlinien zu beachten:
a) sie brauchen eigene Verwaltungsregeln, die vom Geist des Charismatischen Managements geprägt sind und vom Provinzdefinitorium gebilligt werden müssen, nachdem sie auf ihre Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates geprüft und der Generalkurie zur Information vorgelegt worden sind;
b) an den Verwaltungsgeschäften der apostolischen Werke nehmen nicht alle Mitbrüder der Gemeinschaft teil, sondern nur die, die nach dem erwähnten Reglement benannt sind.
 
165. In Übereinstimmung mit dem kanonischen Recht soll es bei der Generalkurie und den Provinzkurien und, dort wo es als zweckmäßig erachtet wird, in den apostolischen Werken des Ordens einen Vermögensverwaltungsrat oder wenigstens zwei qualifizierte Ratgeber in der Form einer Beratungsstelle für Fragen der Verwaltung, der Planung, der Rechtsund Steuerangelegenheiten und anderer technischer Bereiche geben, die von den jeweiligen Oberen mit der Zustimmung ihres Rates eingesetzt werden. Sie sollen den Oberen, den Direktoren und Ökonomen beim Studium und Lösen der verschiedenen Probleme, die sich ergeben oder vorauszusehen sind, zur Seite stehen.
 
Wenn die Umstände dazu raten, kann das Provinzdefinitorium ein einheitliches und zeitgemäßes System der Verwaltung und Buchführung für alle Kommunitäten und Werke der Provinz einführen.
 
Für dieses Organisationssystem beschließt das Provinzdefinitorium, nachdem es den General mit seinem Rat informiert hat, entsprechende Durchführungsbestimmungen.
 
166. Die Buchführung der Kommunität und des apostolischen Werkes sind getrennt voneinander nach den festgelegten Kriterien der Art. 163 und 164 dieser Statuten zu überprüfen.
 
Für die Überprüfung der Buchführung des Provinzund Generalökonomen legen die zuständigen Definitorien die Normen fest, die sie für richtig halten. Sie soll wenigstens einmal im Jahr geschehen.
 
In unseren apostolischen Werken soll auf allen Ebenen regelmäßig ein externes Audit/Prüfung erfolgen. Der Prüfbericht soll zur Qualität der Buchführung und zu den zu erwartenden Risiken des Einrichtungstyps Stellung nehmen.
 
167. Für außerordentliche Ausgaben, zur Aufnahme von Schulden und Verpflichtungen, zur Veräußerung oder zum Umtausch oder zu irgendwelchen Belastungen von Gütern der Niederlassung, sei es der Kommunität oder des apostolischen Werkes, ist die Erlaubnis des Provinzials erforderlich.
 
Der Provinzial darf die Erlaubnis nur schriftlich geben, nachdem er die Zustimmung seines Rates eingeholt hat, und unter der Bedingung, dass die Summe nicht die vom General festgesetzte Höhe überschreitet. Außerdem muss er vorher prüfen, ob die kanonischen Vorsichtsregeln erfüllt wurden, und sich über die Wirtschaftslage des Antragstellers informieren.
 
Übersteigt der Betrag diese Höhe, ist die schriftliche Erlaubnis des Generals und seines Rates notwendig unter der Beachtung des folgenden Artikels.
 
168. Bei Veräußerungen von Gütern oder bei Aufnahme von Schulden, deren Wert die von der zuständigen kirchlichen Autorität festgesetzte Höhe überschreitet, oder von Gütern, die der Kirche als Vermächtnisse übergeben wurden, oder von Gegenständen, die einen künstlerischen oder historischen Wert haben, sind die Verträge ohne vorherige Erlaubnis des Heiligen Stuhles ungültig. Außerdem sind noch die Vorschriften des vorhergehenden Artikels zu beachten.
 
169. Die Provinziale und Hausoberen und ihre Bevollmächtigen sollen darauf achten, dass die unbeweglichen Güter, auf die die Niederlassung, sei es das apostolische Werk oder die Kommunität, irgendein Recht haben, nicht verpfändet, mit Hypotheken belastet oder unter irgendeinem Titel gebunden werden oder über die landesüblich gesetzlich vorgeschriebene Mindestzeit hinaus ohne schriftliche Erlaubnis des Generals verpachtet werden.
 
Der General darf solche Genehmigungen nur aus einem offensichtlichen Nutzen oder einer Notwendigkeit der Niederlassung, sei es des apostolischen Werkes oder der Kommunität, erteilen, unter Beachtung aller Vorschriften des allgemeinen Rechts und Ordensrechts.
 
170. Wenn beim Heiligen Stuhl oder bei den höheren Oberen um die Erlaubnis zur Aufnahme von Schulden oder zur Übernahme von Verbindlichkeiten nachgesucht wird, müssen im Ansuchen die Schulden und Verbindlichkeiten, die im Augenblick den Orden, die Provinz, die Niederlassung, sei es die Kommunität oder das apostolische Werk, belasten, angegeben werden. Ohne diese dokumentierten Angaben ist die Erlaubnis ungültig.
 
171. Die höheren Oberen sollen keine Erlaubnis zur Aufnahme von Schulden oder Bankdarlehen geben, bevor sie sich nicht vergewissert haben, dass die Zinsen bezahlt und das Kapital in nicht allzu langer Zeit durch eine gesetzliche Tilgung abgetragen werden kann.
 
172. Der Mitbruder, der ohne Erlaubnis der Oberen Verträge schließt oder auf irgendeine andere Art Schulden macht oder Verpflichtungen eingeht, muss persönlich dafür haften, nicht aber der Orden, die Provinz, die Niederlassung, sei es die Kommunität oder das apostolische Werk.
 
Wenn und insoweit die juristische Person keinen Vorteil erlangt hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der jeweiligen Verwalter und leitenden Brüder und Mitarbeiter. Sie haftet jedoch für von diesen unerlaubt, aber gültig gesetzten Akte, unbeschadet ihrer Klage oder Beschwerde gegen die Betreffenden, die ihr Schaden zugefügt haben.
 
Für eigene Schulden oder Verbindlichkeiten haftet die juristische Person selbst vor dem kanonischen und bürgerlichen Recht, ohne andere juristische Personen dafür haftbar machen zu können.
 
173. Wenn an den Provinzial oder General ein Gesuch für einen Neubau eingereicht wird, dann muss auch der Bauplan und der Kostenvoranschlag beigefügt werden.
 
Nach der Genehmigung durch den General oder Provinzial dürfen ohne erneute Erlaubnis keine wesentlichen Änderungen mehr vorgenommen werden.
 
Alle Genehmigungen des Generaldefinitoriums sind bis zu Beginn der Maßnahme zwei Jahre lang gültig. Da-
 
nach müssen diese neu beantragt werden. Dem Generaldefinitorium ist es vorbehalten, bei Genehmigung von weitreichenden Maßnahmen, diese mit Bedingungen zu belegen.
 
174. Die Güter, die durch die Aufhebung einer Niederlassung, sei es eine Kommunität oder ein apostolisches Werk, anfallen, fallen der Provinz zu, wobei der Wille der Stifter und Wohltäter und die gesetzlich erworbenen Rechte beachtet werden müssen.
 
Über die Güter einer aufgehobenen Provinz soll unter Beachtung der Gesetze der Gerechtigkeit und des Willens der Stifter und Wohltäter das Generalkapitel verfügen, wenn dieses in Bälde stattfindet, ansonsten soll das Generaldefinitorium darüber entscheiden.
 
175. Die Generalund Provinzdefinitorien können fromme Stiftungen und Vermächtnisse für eine Zeit von nicht mehr als fünfundzwanzig Jahren annehmen und die Hausoberen oder andere Bevollmächtigte dazu ermächtigen. Dabei sind alle Vorschriften des allgemeinen Rechts zu beachten.
 
Das Kapital, das zur Förderung unseres Lebens und unserer Sendung mittels frommer Vermächtnisse, Stiftungen, Testamente, Feiern von heiligen Messen oder unter anderen Titeln erworben wurde, muss getreu dem Willen der Erblasser, Stifter, Spender und Wohltäter verwaltet werden.
 

Download der Generalstatuten

nach oben

VI. KAPITEL – TREUE ZU UNSERER BERUFUNG

 

176. Unsere freie Weihe an Gott, vor allem durch die feierliche Profess, setzt den entschlossenen Willen voraus, in der geschenkten Berufung zu verbleiben, trotz der möglichen Schwierigkeiten, die sich aus der eigenen Schwäche oder aus dem gesellschaftlichen Umfeld ergeben können.

 

Trennung vom Orden

 

177. Wenn ein Bruder aus gerechten Gründen von unserem Orden in ein anderes Institut übertreten will oder umgekehrt, muss der Betreffende die Einwilligung beider Generaloberen mit der Zustimmung ihrer Räte erhalten. Wenn er in ein Säkularinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens bzw. von diesen in unseren Orden übertreten will, ist zudem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich.

 

Bevor ein Mitglied aus einem anderen Institut oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens die Profess in unserem Orden ablegen kann, muss eine Probezeit von mindestens vier Jahren vergehen. Im Übrigen beachte man die Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

 

178. Wenn ein Mitbruder mit feierlicher Profess aus schwerwiegenden Gründen zeitweise außerhalb des Ordens leben müsste, so kann ihm der General mit Zustimmung seines Rates die Erlaubnis zur Exklaustration für eine Zeit von nicht mehr als drei Jahren gewähren.

 

Mitbrüdern, die schwerwiegende Schwierigkeiten mit der Kommunität und den Oberen haben, kann, auf Ersuchen des Generals mit der Zustimmung seines Rates,

vom Heiligen Stuhl, unter Wahrung von Billigkeit und Liebe, die Exklaustration auferlegt werden.

 

Der Mitbruder besitzt in der Zeit seiner Exklaustration weder aktives noch passives Stimmrecht. Er verbleibt weiterhin in der sorgenden Obhut der Oberen und bemüht sich, regelmäßige Beziehungen zu ihnen aufrechtzuerhalten.

 

179. Der Professe mit zeitlichen Gelübden kann, falls er das Ordensleben nicht mehr fortsetzen will, nach Ablauf seiner Profess den Orden frei verlassen.

 

In gleicher Weise kann der Provinzial mit der Zustimmung seines Rates aus gerechtem Grund einen Mitbruder zur Erneuerung der zeitlichen Gelübde oder zur feierlichen Profess nicht zulassen.

 

Der General hat mit Zustimmung seines Rates die Vollmacht, den Mitbrüdern mit zeitlichen Gelübden zu gestatten, in den früheren Lebensstand zurückzukehren, falls sie aus schwerwiegenden Gründen darum bitten.

 

In allen diesen Fällen sind die Mitbrüder frei von ihren Gelübden.

 

180. Der Mitbruder mit feierlicher Profess soll nur aus äußerst schwerwiegenden und vor Gott ehrlich erwogenen Gründen um die Entbindung von seinen Gelübden nachsuchen. Das Ansuchen wird dem General übermittelt, der es mit seiner Stellungnahme und der seines Rates an den Heiligen Stuhl weiterleitet.

 

181. Mitbrüder mit zeitlicher und feierlicher Profess können aus dem Orden entlassen werden. Es müssen dabei alle Vorschriften des allgemeinen Rechts der Kirche beachtet werden.

 

182. Wenn auch der Mitbruder, der den Orden verlässt, kein Recht auf Vergütung für die im Orden geleisteten Dienste hat, so sollen die Oberen ihm aus dem Geist des

Evangeliums in Gerechtigkeit und Liebe helfen, die ersten Schwierigkeiten zu überwinden, um sich in die Gesellschaft eingliedern zu können.

 

183. Wenn ein Bruder mit feierlicher Profess den Orden verlässt oder aus dem Orden entlassen wird und die Dispens des Heiligen Stuhles vorliegt, muss der Provinzial den Pfarrer des Taufortes des Betroffenen schriftlich benachrichtigen.

 

Wiederzulassung zum Orden

 

184. Der Mitbruder, der nach Ablauf des Noviziates oder auch nach der Profess den Orden rechtmäßig verlassen hat, kann vom General mit Zustimmung seines Rates wieder aufgenommen werden. Er braucht nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts der Kirche das Noviziat nicht zu wiederholen.

 

Wir nehmen den Mitbruder, der in die Ordensgemeinschaft zurückkehrt, mit der Liebe des Evangeliums auf, damit er die Freude, im Hause des Herrn zu sein, erfahren und wieder in Gemeinschaft mit seinen Mitbrüdern leben kann.

 

Konstitutionen und Generalstatuten des Ordens

 

185. Der offizielle Text der Konstitutionen ist jener, der vom Heiligen Stuhl in italienischer Sprache approbiert wurde; der offi zielle Text der Generalstatuten ist jener, der vom Generalkapitel in spanischer Sprache approbiert wurde.

 

Alle Übersetzungen und Neuausgaben beider Texte müssen von zwei Sachverständigen überprüft werden und vor ihren Veröffentlichungen die Genehmigung des Generaldefi nitoriums erhalten haben.

 

186. Die Approbation oder Änderungen von Richtlinien, Ritualen und Normenbüchern, die dazu bestimmt sind, Teile oder konkrete Punkte der Konstitutionen oder Generalstatuten auf den ganzen Orden anzuwenden, steht, unbeschadet der Autorität des Generalkapitels, dem Generaldefinitorium bei Vollsitzungen zu.

187. Die Provinzen, Vizeprovinzen und Generaldelegaturen müssen zur spezifischeren Anwendung dieser Generalstatuten bei ihren Kapiteln ein Direktorium ausarbeiten und approbieren, das auch vom Generaldefinitorium bestätigt werden muss.

 

Dispens von den Generalstatuten

 

188. Der General kann mit der Zustimmung seines Rates den Gesamtorden von den Bestimmungen der Generalstatuten dispensieren, die nicht Bestimmungen des allgemeinen Rechtes oder der Konstitutionen wiederholen.

 

Die Oberen des Ordens können unter denselben Bedingungen wie der General, aus gerechtfertigtem und verhältnismäßigem Grund, die Brüder, die ihnen unterstellt sind, von jeder Bestimmung der Generalstatuten dispensieren, vorausgesetzt, es ist ihnen nicht ausdrücklich untersagt.


SCHLUSS

189. Wir sind uns bewusst, dass wir unserer Berufung als Barmherzige Brüder in dem Maß treu sein können, mit dem wir den wahren Geist der vorliegenden, auf den Konstitutionen aufbauenden Generalstatuten in unser Leben aufnehmen.

 

Daher bestimmen alle Gemeinschaften in ihrer Lebensordnung besondere Zeiten, die sie im Geist des Glaubens und des Gebetes dem Studium und der Vertiefung der Texte der Regel des hl. Augustinus, der Konstitutionen und der Generalstatuten widmen.

 

Die vorliegenden Generalstatuten können bei Generalkapiteln überarbeitet und aktualisiert werden.

 

Download der Generalstatuten

nach oben

 

 

  • Facebook
  • Magazin Granatapfel
  • Kloster auf Zeit
  • Kontakt
  • Instagram

nach oben springen
Footermenü:
  • Home
  • Hospitalität
  • Gemeinsam
  • Leben

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt zum Orden
  Anmelden
nach oben springen

Hallo! Könnten wir bitte einige zusätzliche Dienste für Analyse, Sonstiges, Systemtechnische Notwendigkeit & Social Media aktivieren? Sie können Ihre Zustimmung später jederzeit ändern oder zurückziehen.